Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/18: Änderung der Milchprüfungsverordnung (MiPV) · 12 Seiten

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Die VSKT sowie einige Kantone (BE, BS, GR, NW, OW, SZ, UR) finden zudem die Ausweitung der Bestimmungen von Fischen auf Wassertiere problematisch. Es würden damit nicht abschliessend und nicht ausschliesslich diejenigen Wassertiere angesprochen, die es hauptsächlich betrifft.

In der französischen Version erscheint einigen Organisationen (AGORA, Centre patronal, CJA JU) zu wenig klar, was mit dem Passus „avec des techniques conçuies pour porter la production de ces animaux au-delà des capacités naturelles de l’environnement" gemeint ist. Es wird daher die Streichung dieses Abschnitts beantragt.

Art. 21

Viele Kantone (BS, GR, NW, OW, SZ, UR), der SAAV FR sowie die VSKT empfinden diesen Artikel als sehr verwirrlich. Es wird kritisiert, dass nicht ersichtlich sei, wer was nach Rücksprache mit wem zu machen hat. Es wird daher eine klarere Regelung verlangt.

Die obenerwähnten Kantone, der VeD BE und die VSKT weisen zudem darauf hin, dass den Kantonen die Daten vieler Aquakulturbetriebe bereits bekannt seien, da diese als gewerbsmässige Wildtierhaltungen bewilligt werden mussten. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden wird daher angeregt, die bereits vorhandenen Daten auch für tierseuchenrelevante Aspekte zu nutzen.

Bezüglich Absatz 2 regen der Kanton AG sowie die GST an, die nicht registrierungspflichtigen Betriebe aus Verständlichkeitsgründen als littera zu führen. Dem SAAV FR erscheint es zudem fragwürdig, die Wassertierhaltungen zu Zierzwecken a priori aus der Aquakultur-Definition auszuschliessen. Dadurch würde jegliche Kontrolle bezüglich Tierseuchen entfallen und Tierseuchen könnten sich durch die Weitergabe von Tieren ungehindert ausbreiten.

Art. 22

Eine allgemeine Bewilligungspflicht für Aquakulturbetriebe wird von den meisten Kantonen (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, ZH), der SAAV FR sowie der VSKT abgelehnt. Es wird argumentiert, dass eine Bewilligungspflicht sowohl die Tierhaltung wie auch den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung unnötig verteuern würde, ohne einen wesentlichen Nutzen zu bringen. Die erforderlichen Daten zur Risikoklassierung bzw. Bestimmung der Kontrollfrequenzen könnten auch anderweitig beschafft bzw. erhoben werden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Bewilligungspflicht für eine Tierhaltung sowohl in der Primärproduktion wie auch in der TSV ein Unikum darstellen würde. Es wird daher beantragt, auf die Bewilligungspflicht zu verzichten und Artikel 22 zu streichen. Sollte eine Bewilligungspflicht aufgrund von Forderungen aus der EU unumgänglich sein, so wird die Einführung eines Cut-offs in Anlehnung an Artikel 3 Buchstabe I VSFK angeregt.

Art. 23

Mit dieser Bestimmung sind die Kantone und Institutionen mehrheitlich einverstanden. Die Kantone TG und ZH regen jedoch an, dass Aquakulturbetriebe nach Artikel 22 Absatz 2 (d.h. die nichtbewilligungspflichtigen Betriebe) von der Pflicht zur Führung einer Bestandeskontrolle befreit werden sollen. Von etlichen Kantonen (BE, BS, NW, OW, SZ, UR), der SAAV FR sowie der VSKT wird zudem gefordert, dass die Bestandeskontrolle so verlangt werden soll, dass sie den Ansprüchen verschiedenster Behörden genügt. Die Kantone AI und AR betonen, dass die Vorgaben für die Bestandeskontrolle vor allem mit der Fischereiverwaltung koordiniert werden sollten. Die Kantone und Institutionen sind sich darüber einig, dass eine klare Regelung bezüglich der Bestandeskontrolle wichtig und nötig ist. Man ist jedoch der Meinung, dass diese aufgrund noch offener Fragen bezüglich der Besatzfischerei zu früh komme. Man solle diesbezüglich erst noch die Resultate aus der Arbeitsgruppe abwarten.