Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/18: Änderung der Milchprüfungsverordnung (MiPV) · 12 Seiten

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Die Kantone AG und BE sowie der GST schlagen aber vor, den Artikel zu präzisieren. Zum einen sollen die Resultate von meldepflichtigen Seuchen, welche bereits in Artikel 312 Absatz 4 TSV geregelt sind, nicht erwähnt werden. Zum anderen soll auf die Identifikationsnummer der untersuchten Tiere verzichtet werden, da die Milchprüfungsverordnung die Untersuchung von Tankmilchproben vorsieht und demnach eine Identifikation des Einzeltieres unmöglich sei.

Suisselab fordert die Sicherstellung technischer Details, die allerdings nicht in der MiPV geregelt werden.

Der Kanton NW schlägt vor, dass Absatz 2 dank des neuen Absatzes 3 gestrichen werden könne.

Einige Organisationen (SMP, TSM, Fromarte, AGORA, VMI, SBV) sind grundsätzlich gegen die Änderung. Sie sind der Meinung, dass durch eine zusätzliche Schnittstelle die Gefahr entstehe, dass die beiden Datenbanken nicht mehr identisch sind. Auch in Bezug auf die Qualität und die Sicherheit der Daten wird die Regelung nicht als zweckmäßig angesehen. Es fehle zudem eine ausreichende Begründung der Notwendigkeit und auch die rechtliche Grundlage für eine uneingeschränkte direkte Übertragung der Daten zu Hygiene und Qualität der Milch an das BVET. Die Qualität im Rahmen des LwG sei Sache der Milchbranche und das BVET brauche nicht zwingend Zugang zu den Qualitätsdaten.

3.3 Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (Anhang 7)

Die Ergänzung der Liste der Beanstandungsgründe und Massnahmen bei der Fleischuntersuchung mit dem „Mikrochip“ ist unumstritten und wird grossmehrheitlich begrüsst.

3.4 Änderung bisherigen Rechts:

a) TVD-Verordnung (Art. 4, 8, 13, 21, 22, Anhang 1)

Art. 13

Suisag und Suisseporcs fordern, dass zukünftig neben den Amtsstellen auch die Gesundheitsdienste Daten der TVD kostenlos beschaffen können.

Art. 21

Der Kanton AI, das Veterinäramt beider Appenzell, der SCAV JU und das AVSV SG, der Service de l’économie rurale JU und viele Branchenorganisationen (SBV, SKMV, BVCH, swissherdbook, AGORA, ASR, Centre patronal, BPZV, SVV, Mutterkuh Schweiz) verlangen, dass die TVD den Tierhaltern weiterhin das Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung gegen eine Gebühr auch schriftlich zustellt.

Die übrigen Artikel sind unbestritten.

b) VO über die Gebühren für den Tierverkehr (Anhang Ziffer 10)

Zu den Änderungen dieser Verordnung gab es keine Bemerkungen.

c) VO über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten

Zu den Änderungen dieser Verordnung gab es keine Bemerkungen.