Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/18: Änderung der Milchprüfungsverordnung (MiPV) · 12 Seiten
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Artikel 174a
Im Hinblick auf die Border Disease-Problematik wird für den Geltungsbereich und die Diagnose eine weitere Präzisierung erwartet. Die Vorschriften des Abschnittes sollen für die Bekämpfung von bovinen Pestiviren gelten (BS). Als BVD soll ein positives Resultat auf bovine Pestiviren gelten (BE, BS, LU und SG, Veterinäramt der Urkantone, Veterinäramt beider Appenzell, SAAV FR und VSKT).
Artikel 174c
Der Kanton BS und der SAAV FR stellen die Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen einem Ansteckungsverdacht und Verdachtsfall in Frage.
Zur Vermeidung von Missverständnissen soll in Absatz 1 präzisiert werden, dass die Ansteckungsquelle labordiagnostisch nicht mehr nachgewiesen werden kann (BE, BS, LU, VdU, SAAV FR und VSKT).
Der Kanton LU regt an, dass die Aufhebung der Verbringungssperre auch aufgrund eines negativen Antikörperbefundes des Tieres möglich sein soll.
Die neue Regelung der dynamischen Sperre gemäss Absatz 3 (gilt analog für Art. 174e Abs.
3) wird von einigen Kantonen (GL, GR, NE, SG, SH, TG, VD, ZH), dem VdU, dem Veterinäramt beider Appenzell, dem SAAV FR und der VSKT als nicht umsetzbar bezeichnet und soll dehalb gestrichen werden. Die Kantone BE und LU sind hingegen der Meinung, dass Umsetzbarkeit und Akzeptanz für diese Massnahme gegeben sind. Jedoch soll die einfache Sperre 1. Grades vom Kantonstierarzt nicht bei jeder Kalbung eines verbringungsgesperrten Tieres erneut über den Betrieb verfügt werden müssen. Absatz 3 muss dahingehend umformuliert werden, dass diese Massnahme mittels einer einmaligen Verfügung angeordnet werden kann.
Artikel 174d Abs. 3
Die Kantone BE, GR, LU und der VSKT wünschen die Ergänzung, dass der Kantonstierarzt die Abklärungen auf weitere Betriebe ausdehnen kann, falls Hinweise vorliegen, die auf eine Ansteckungsquelle ausserhalb der betroffenen Rinderhaltung schliessen lassen.
Artikel 174e
Der SCAV GE möchte, dass in Absatz 1 Buchstabe a festgehalten wird, dass die Schlachtung der verseuchten Tiere und deren direkten Nachkommen innerhalb von 8 Tagen nach der Seuchenbestätigung zu erfolgen hat.
In Absatz 2 soll die Dauer der Sperre auf 21 Tage erhöht werden (BE, VS, SCAV GE, SAAV FR). Der SAAV merkt an, dass die Reinigung und Desinfektion in einem Stall, aus dem nur Einzeltiere abgegangen sind, nicht praktikabel ist.
Artikel 174f
Der Kanton LU begrüsst die neuen Bestimmungen für Viehmärkte und –ausstellungen ausdrücklich. Auch für den Kanton BE sind Tiere aus einem nicht anerkannt BVD-freien Betrieb nicht an Viehmärkte und Viehausstellungen zuzulassen. Für überregionale Veranstaltungen sollen die Tiere als zusätzliche Sicherheit virologisch getestet werden.
Für einige Kantone (BL, BS, GR, JU, SO), das VdU, den SAAV FR und Organisationen (GTT, VSKT) ist es nicht nachvollziehbar, dass je nach Veranstaltung verschiedene Vorschriften bezüglich BVD gelten sollen. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen regionalen und überregionalen Veranstaltungen nicht klar. Von den Kantonen GR, JU, dem VdU, dem SAAV FR und diversen Organisationen (GTT, SVW-ASSR, VSKT) wird eine Vereinheitlichung der Bestimmungen gefordert. Für den Kanton GR, das Veterinäramt der