Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten

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Vor diesem Hintergrund lässt sich dann auch eine Rückkehr zum Willen des historischen Gesetzgebers sehr wohl vertreten, dessen Kondensat seit 1994 in Artikel 79 Absatz 2bis BPR figuriert und zuvor als Nichteintretensgrund in Artikel 78 Absatz 2 aufgeführt gewesen war: Wo gerügte Unregelmässigkeiten weder nach Art noch nach Umfang geeignet sind, das Hauptergebnis des Urnengangs wesentlich zu beeinflussen, hat die Kantonsregierung eine Beschwerde nicht einmal näher zu prüfen.

1.3.3 Stimmrechtsbescheinigungen bei Volksbegehren

Die Motion 12.3975 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 19. Oktober 2012 beauftragt den Bundesrat, den Entwurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zu unterbreiten, wonach getrennte Fristen für die Einreichung von Unterschriften für Referenden sowie Volksinitiativen durch die Referendums- und Initiativkomitees und für die Stimmrechtsbescheinigung vorgesehen werden. Den Gemeinden soll eine bestimmte Frist gesetzt werden, innerhalb welcher sie die Stimmrechtsbescheinigung vorzunehmen haben.

Einige Probleme bei Stimmrechtsbescheinigungen zu den eidgenössischen Volksinitiativen "Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn-Initiative)"28 und "Gegen Masseneinwanderung"29 in einer grossen Stadt sowie verschiedenenorts zum Referendum gegen die Revision des Tierseuchengesetzes30 hatten bereits eine Interpellation Wermuth (12.3082)31 ausgelöst. Direkten äusseren Anlass zur Motion der SPK-N gaben dann die drei Referenden gegen die Abgeltungssteuerabkommen mit Deutschland32, dem Vereinigten Königreich33 und Österreich34, für welche die Sammelfrist am 27. September 2012 ablief und für welche eine erkleckliche Anzahl Unterschriften von den Referendumskomitees am 1. Oktober 2012 nachgereicht wurde und dann eine mediale Auseinandersetzung zwischen dem Kanton Genf, einem der Referendumskomitees und der Post zur Folge hatte, sowie das Schreiben des Schweizerischen Gewerbeverbandes mit Reklamationen über verzögerte oder fehlerhafte Stimmrechtsbescheinigungen im Zusammenhang mit dem Referendum gegen die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes35.

Mit der Verfassungsrevision zu einer Volksrechtsreform hoben Volk und Stände am 9. Februar 2003 die ehedem im BPR verankerte Referendumsfrist von 100 Tagen auf die Verfassungsstufe.36

Artikel 141 Absatz 1 der Bundesverfassung bindet die Volksabstimmung über Vorlagen des fakultativen Referendums an die Voraussetzung, dass innert 100 Tagen 50'000 Stimmberechtigte ein entsprechendes Begehren unterzeichnet haben

28 BBl 2012 3069

29 BBl 2012 3869

30 BBl 2012 7503, 3457

31 AB 2012 N 1226

32 BBl 2012 5823 und 8555

33 BBl 2012 5825 und 8575

34 BBl 2012 5827 und 8591

35 BBl 2012 5987

36 BBl 2001 4803 und 6080, 2002 6485 sowie 2003 3111, 3954 und 3960