Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten

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1.3.1.3 Streichung von Doppelkandidaturen nach Bereinigung der Wahlvor-

schläge

Aus praktischen Gründen ist diese Regelung indessen zu ergänzen durch Normen über die Streichung der Namen mehrfach Kandidierender: Wird nach der Listenbereinigung eine Person entdeckt, welche auf mehreren verschiedenen Listen eines Kantons oder auf Listen mehrerer Kantone kandidiert, so hat im ersten Fall die kantonale Wahlbehörde, im zweiten Fall die Bundeskanzlei dies bekannt zu geben. Infolgedessen ist der Name dieser kandidierenden Person auf jedem Wahlzettel zu streichen, auf welchem sie aufgeführt wird. Diese Regelung überträgt das Gebot der Streichung von Mehrfachkandidaturen (Art. 27 Abs. 1 und 2 BPR) aus dem Wahlanmeldeverfahren folgerichtig auf den Wahlausmittlungsprozess: Mehrfachkandidaturen verunmöglichen ein korrektes Listenproporzwahlverfahren, weil die Aufführung des blossen Kandidatennamens verhindert, die Stimme auch der Liste der kandidierenden Person zuzuordnen. Das Streichungsgebot von Artikel 27 BPR ist daher conditio sine qua non korrekter Anwendung des Verfahrens Hagenbach-Bischoff.

1.3.1.4 Meldung von Kandidaturen auch in Majorzkantonen ohne stille Wahl

Zwei neue Entwicklungen entfalten auch auf Nationalratswahlen unvermeidliche Wirkungen: Seit der Liberalisierung der Ausübung politischer Rechte (freie Wahl zwischen Urnengang und brieflicher Stimmabgabe für Auslandschweizer Stimmberechtigte seit 1993) ist die Anzahl der Auslandschweizerinnen und -schweizer, die sich ins Stimmregister eintragen lassen, auch in den Majorzkantonen stark angestiegen.

1992 III 724) 2011 8267 ff.)

Im Stimmregister eingetragene Auslandschweizerinnen und -schweizer Tabelle 3 Kanton 1992 (BBl 2011 (BBl Bemerkungen UR 14351

OW 32403

NW 37418

GL 71674

AR 83 938 erst seit 2003 Majorzkanton AI 37267

alle Majorzkantone 274 3051 Zuwachs 1100%

Die Informatik und namentlich die zunehmende Ermöglichung von Vote électronique für Auslandschweizer Stimmberechtigte hat auch neue Bedürfnisse artikuliert: Derweil Auslandschweizerinnen und -schweizer wegen der verkürzten Zustellfristen für die Wahlunterlagen von ihrem Wahlrecht auch brieflich de facto an den wenigsten Orten Gebrauch machen konnten, sind die Chancen fristgerechter Wahlteilnahme rund um den Erdball mit den seither getroffenen Massnahmen22 deutlich gestiegen.

22 Frühere Zustellung des Wahlmaterials an Auslandschweizer, neuer Artikel 2b der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR, SR 161.11); Kreisschreiben des Bundesrates vom 20. August 2008 an die Kantonsregierungen zuhanden der Einwohnerge-