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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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Anhang 7 (Art. 14 Abs. 2 Bst. c)
Gesuch um Anerkennung und Anerkennung einer Unionszulassung
1 Mit dem Gesuch um Anerkennung einer Zulassung eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA oder um Anerkennung einer Unionszulassung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
a. für die Anerkennung :
1. eine beglaubigte Kopie der Zulassung des EU- oder EFTA-Mitgliedstaates,
2. Bewertungsberichte von Behörden der EU oder der EFTA zur Zulassung des Biozidprodukts, wenn sie der Gesuchstellerin zugänglich sind;
b. für die Anerkennung zudem: die Zugangsbescheinigung zu den im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffen;
c. für die Anerkennung einer Unionszulassung:
1. eine Zusammenfassung der Eigenschaften über das Biozidprodukt nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012102,
2. die Zugangsbescheinigung zu den im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffen,
3. Bewertungsberichte von Behörden der EU oder der EFTA oder die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur zur Zulassung des Biozidprodukts, wenn sie der Gesuchstellerin zugänglich sind.
2 Die Anmeldestelle kann von der Gesuchstellerin für die im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe die Unterlagen nach den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verlangen.
102 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.