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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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Anhang 6 (Art. 14 Abs. 2 Bst. b)
Gesuch um vereinfachte Zulassung
1 Mit dem Zulassungsgesuch muss der Anmeldestelle der Nachweis erbracht werden, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Zulassungsverfahren nach Artikel 11i erfüllt sind.
2 Für das Biozidprodukt müssen die Unterlagen zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben erhalten:
a. Name und Adresse der Gesuchstellerin;
b. Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts und der Wirkstoffe;
c. Handelsname des Biozidprodukts;
d. vollständige Zusammensetzung des Biozidprodukts;
e. vorgesehene Verwendungszwecke:
1. Produktart und Verwendungsbereich,
2. Verwenderkategorien, und
3. Verwendungsmethoden,
f. Angaben zur Wirksamkeit;
g. begründete Vorschläge für Einstufung und Kennzeichnung sowie Angaben zur Verpackung nach den Artikeln 35–38;
h. Vorschlag für das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 40, soweit erforderlich.
3 Die Anmeldestelle kann zusätzlich von der Gesuchstellerin folgende Unterlagen verlangen:
a. Bewertungsberichte von Behörden der EU oder der EFTA zum Produkt und zu den Wirkstoffen, soweit solche vorhanden sind und sie der Gesuchstellerin zugänglich sind;
b. Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie ein Etikettenentwurf.