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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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Anhang 6 (Art. 14 Abs. 2 Bst. b)

Gesuch um vereinfachte Zulassung

1 Mit dem Zulassungsgesuch muss der Anmeldestelle der Nachweis erbracht werden, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Zulassungsverfahren nach Artikel 11i erfüllt sind.

2 Für das Biozidprodukt müssen die Unterlagen zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben erhalten:

a. Name und Adresse der Gesuchstellerin;

b. Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts und der Wirkstoffe;

c. Handelsname des Biozidprodukts;

d. vollständige Zusammensetzung des Biozidprodukts;

e. vorgesehene Verwendungszwecke:

1. Produktart und Verwendungsbereich,

2. Verwenderkategorien, und

3. Verwendungsmethoden,

f. Angaben zur Wirksamkeit;

g. begründete Vorschläge für Einstufung und Kennzeichnung sowie Angaben zur Verpackung nach den Artikeln 35–38;

h. Vorschlag für das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 40, soweit erforderlich.

3 Die Anmeldestelle kann zusätzlich von der Gesuchstellerin folgende Unterlagen verlangen:

a. Bewertungsberichte von Behörden der EU oder der EFTA zum Produkt und zu den Wirkstoffen, soweit solche vorhanden sind und sie der Gesuchstellerin zugänglich sind;

b. Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie ein Etikettenentwurf.