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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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Anhang 8bis (Art. 14 Abs. 2 Bst. f)

Gesuch um Zulassung für den Parallelhandel

1 Das Zulassungsgesuch für den Parallelhandel muss folgende Informationen enthalten:

a. Bezeichnung und Zulassungsnummer des Biozidprodukts im Ursprungsstaat;

b. Name und Adresse der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats;

c. Name und Adresse der Inhaberin der Zulassung im Ursprungsstaat;

d. Original der Etikette und der Verwendungsvorschriften, mit denen das Biozidprodukt im Ursprungsstaat in Verkehr gebracht wird, wenn die Anmeldestelle dies für die Prüfung für erforderlich hält;

e. Name und Adresse der Gesuchstellerin;

f. vorgesehene Bezeichnung des Biozidprodukts, das in Verkehr gebracht werden soll;

g. Entwurf der Etikette für das Biozidprodukt, das in Verkehr gebracht werden soll, in zwei Amtssprachen;

h. eine Probe des einzuführenden Biozidprodukts, wenn die Anmeldestelle dies für erforderlich hält;

i. Name und Zulassungsnummer des Referenzprodukts.

2 Die Anmeldestelle kann eine Übersetzung der wesentlichen Teile der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Original-Verwendungsvorschriften verlangen.