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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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c. eine Zugangsbescheinigung für Daten über den Wirkstoff nach Buchstabe b; oder
d. Bezeichnung der Daten, für welche die Schutzdauer nach Artikel 28 abgelaufen ist.
2 Für Daten über alte Wirkstoffe, die für die jeweilige Produktart nach Anhang II der Verordnung (EG) 1451/2007105 aufgeführt sind, einschliesslich der Daten, die keine Versuche an Wirbeltieren beinhalten, gilt Artikel 29a.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Biozidprodukte, die Wirkstoffe der Kategorien 1-5 und 7 nach Anhang 1 enthalten.
2 …
3 Weitere Unterlagen
1 Die Anmeldestelle kann von der Gesuchstellerin folgende weitere Unterlagen verlangen:
a. Versuchsberichte, wissenschaftliche Gutachten oder Publikationen oder andere Unterlagen, die ihre Angaben nach Ziffer 1 belegen;
b. Angaben nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000106;
c. in begründeten Fällen Angaben über die Exposition der Allgemeinheit und des Verwenders oder in der Umwelt;
d. Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie ein Etikettenentwurf.
2 Die Unterlagen müssen eine detaillierte und vollständige Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen bibliografischen Verweis auf diese Methoden enthalten.
4 Nachweis- und Bestimmungsmethoden
4.1 Vorgeschriebene Nachweis- und Bestimmungsmethoden
1 Nachweise und Bestimmungen sind grundsätzlich nach den Methoden durchzuführen, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008107 beschrieben sind.
2 Falls eine Methode ungeeignet oder nicht beschrieben ist, sollten möglichst international anerkannte Methoden angewendet werden; diese müssen begründet werden.
3 Nachweise und Bestimmungen sind, soweit zutreffend, durchzuführen:
a. in Übereinstimmung mit der Richtlinie2010/63/EU108; und
105 Siehe Fussnote zu Art. 9 Abs. 1 Bst. c.
106 Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte, ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 6; zuletzt geändert duch Verordnung (EG) Nr. 2032/2003, S. 1.
107 Siehe Fussnote zu Anhang 5 Ziff. 2.3 Abs. 1.
108 Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33.