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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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Anhang 8 (Art. 14 Abs. 2 Bst. d)
Gesuch um Zulassung ZN
1 Unterlagen über die Gesuchstellerin, die Herstellerin und über das Produkt
1.1 Generell
Die Gesuchsunterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse der Gesuchstellerin;
b. Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts und der Wirkstoffe;
c. Handelsname des Biozidprodukts;
d. vollständige Zusammensetzung des Biozidprodukts;
e. Auflistung der im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe;
f. Angaben zu physikalisch-chemischen Eigenschaften, zur Toxikologie und zur Öko-Toxikologie;
g. Angaben zu bestimmten Wirkstoffen (Ziff. 2);
h. Zuordnung des Biozidprodukts zur Produktart und Verwendungsbereich;
i. Verwenderkategorien;
j. Vorschläge und Begründung für Einstufung und Kennzeichnung sowie Angaben zur Verpackung nach den Artikeln 35, 36 und 38;
k. Vorschläge für das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 40, soweit erforderlich;
l. Angaben zur Entsorgung;
m. für Desinfektions- und Holzschutzmittel: der Nachweis, dass das Biozidprodukt für die vorgesehenen Verwendungszwecke hinreichend wirksam ist.
1.2 Zusätzliche Anforderungen [ab dem 1. September 2015]
1 Eine Zulassung ZN wird nur erteilt, wenn die Herstellerinnen der im Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe in der Liste gemäss Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012103 enthalten sind oder wenn folgende Unterlagen eingereicht werden:
a. eine Kopie des Entscheides der Europäischen Chemikalienagentur über deren Aufnahme in die obengenannte Liste;
b. Unterlagen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder gegebenenfalls nach Anhang IIA der Richtlinie 98/8/EG104;
103 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.
104 Siehe Fussnote zu Art. 62 Abs 1 Bst. a.