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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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Anhang 7bis (Art. 14 Abs. 2 Bst. e)

Absichtserklärung betreffend Gesuch um Anerkennung oder Anerkennung einer Unionszulassung,

1 Die Absichtserklärung muss folgende Informationen enthalten:

a. Name und Adresse der Gesuchstellerin;

b. Handelsname des Biozidprodukts und Zulassungsnummer;

c. Produktart;

d. Angabe, ob ein Antrag auf eine Unionszulassung oder eine nationale Zulassung gestellt wird;

e. gegebenenfalls Name des EU- oder EFTA-Mitgliedstaats, in dem das erste Gesuch um Zulassung gestellt wird;

f. die Erklärung, dass die Gesuchstellerin ein Gesuch um Anerkennung zu stellen beabsichtigt und dieses innert zwei Monaten nach Erhalt der ersten Zulassung in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder nach Erhalt einer Unionszulassung bei der Anmeldestelle einreichen wird;

g. die Erklärung, dass die Gesuchstellerin davon Kenntnis genommen hat, dass die Anmeldestelle berechtigt ist, eine Zulassung ZN bzw. ZB zu widerrufen, wenn das Gesuch um Anerkennung nach Buchstabe e nicht eingereicht wird.

2 Falls das Zulassungsgesuch bei der Europäischen Chemikalienagentur oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat eine Zugangsbescheinigung enthält, muss die Absichtserklärung nach Absatz 1 Buchstabe e zudem eine Erklärung enthalten, dass die Zugangsbescheinigung für die Schweiz gültig ist.