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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen
Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
im Biozidprodukt in
der Form, in der es in
Verkehr gebracht wird
den, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen nach den Artikeln 11 und 17 VBP – gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen – entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf
undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um ein direktes Austreten des Produkts in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.
Brodifacoum 3-[3-(4’-Brombiphenyl- 950 g/kg 1. Februar 2012 31. Januar 2017 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 4-yl)-1,2,3,4-tetra- 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den hydro-1-napthyl]-4- Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur hydroxycumarin gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden, EG-Nr.: 259-980-5 2. die Produkte müssen einen aversiven Stoff und CAS-Nr.: 56073-10-0 gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten,
3. die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden,
4. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Packungshöchstgrösse