Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten
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A) Allgemeines
1. Einleitung
Biozidprodukte dienen der Bekämpfung von Schadorganismen durch Abtötung oder Abschreckung. Gemäss Definition wirken Biozidprodukte auf chemischem oder biologischem, aber nicht auf physikalischem Weg. Als Biozidprodukte gelten Zubereitungen oder Wirkstoffe in der Form, in der sie zum Verwender gelangen, d.h. zur Person, die das Produkt wegen seiner bioziden Wirkung verwendet. Als Verwendungszwecke zu nennen sind z.B. die Desinfektion von Trinkwasser, die Schädlingsbekämpfung, der Schutz einer Farbe mit einem Topfkonservierungsmittel oder die Verwendung eines Biozidprodukts als Repellens und Lockmittel zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen, namentlich von wirbellosen Tieren (Flöhen etc.) oder Wirbeltieren (Vögel etc.). Aufgrund ihrer Wirkungsweise unterstehen Biozidprodukte - mit wenigen Ausnahmen - einer Zulassungspflicht. Die Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) regelt die Anforderungen für das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (zur Erweiterung des Geltungsbereichs auf "behandelte Waren" s. nachstehende Ausführungen unter Ziffer 2 "Inhalt dieser Revision").
Als die VBP im August 2005 in Kraft trat, war sie weitgehend auf das einschlägige Recht der Europäischen Union (EU), namentlich auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Richtlinie 98/8/EG) abgestimmt. Die Harmonisierung mit dem europäischen Recht ermöglichte es, der Entwicklung des technischen Fortschritts zu folgen und mit Blick auf den Gesundheits- und Umweltschutz ein hohes Niveau zu gewährleisten. Zugleich gelang es, die Entstehung von technischen Handelshemmnissen zu verhindern.
Seit 2005 hat sich die europäische Chemikaliengesetzgebung erheblich weiter entwickelt. Im Vordergrund stehen dabei die nachstehenden Erlasse:
a) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember
2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (EU-REACH-
Verordnung);
b) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EU-CLP-Verordnung). Mit dieser Verordnung wird in der EU das Globally Harmonized System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien eingeführt, das von den Vereinten Nationen angeregt wurde.
c) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über
die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (engl.: Biocidal Products Regulation, BPR). Mit dieser Verordnung, die in der EU ab dem 1. September 2013 Wirkung entfaltet, wird die bisher in der EU massgebliche Richtlinie 98/8/EG auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
Damit in der Schweiz im Bereich Gesundheits- und Umweltschutz ein ähnliches Niveau wie in der EU aufrechterhalten werden kann und damit keine technischen Handelshemmnisse entstehen, muss die Chemikaliengesetzgebung in regelmässigen Abständen revidiert werden.
Seit 2005 wurde die VBP, einschliesslich der kontinuierlichen Nachführung der Listen der für Biozidprodukte zulässigen Wirkstoffe in den bisherigen Anhängen 1 und 2, mehrmals revidiert. Am 1. Dezember 2010 wurde die Möglichkeit eingeführt, Biozidprodukte nach dem GHS - analog der EU-CLP-Verordnung - einzustufen und zu kennzeichnen. Mit der letzten Revision der ChemV, die am 1. Dezember 2012 in Kraft trat, ist die GHS-Einstufung für Stoffe und somit auch für Wirkstoffe in der Schweiz obligatorisch geregelt. Überdies wird die Möglichkeit stipuliert, Zubereitungen und somit Biozidprodukte ab diesem Zeitpunkt nach der EU-CLP-Verordnung einzustufen und zu kennzeichnen. Die Regeln für