Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten

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B) Auswirkungen

1. Wirtschaft

Die Revision der VBP hat zum Ziel, die Harmonisierung mit den europäischen Anforderungen, die für die Zulassungsgesuche für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten gelten, beizubehalten. Damit können die wissenschaftliche Entwicklung berücksichtigt und technische Handelshemmnisse beim Zugang zum europäischen Markt verhindert werden, was in der Regel eine Erleichterung für die Industrie darstellt.

Die neuen mit der europäischen Verordnung über Biozidprodukte eingeführten Zulassungsarten werden in das bestehende Anerkennungsverfahren integriert, was ein vereinfachtes Inverkehrbringen solcher Produkte in der Schweiz ermöglicht. Mit der revVBP werden jedoch neue Pflichten eingeführt, die Konsequenzen für die Industrie haben. Zu erwähnen sind insbesondere:

Vergleichende Bewertung der Biozidprodukte:

Bei einem Zulassungsgesuch für ein Biozidprodukt, das einen zu ersetzenden Wirkstoff enthält, muss die zuständige Behörde eine vergleichende Bewertung mit anderen, für einen ähnlichen Verwendungszweck bereits zugelassenen Biozidprodukten vornehmen. Im Fall einer Zulassung werden die Gebühren um den Betrag, der dieser zusätzlichen Arbeit entspricht, erhöht. Kommt die Behörde zum Schluss, dass eine Alternative für den zu ersetzenden Wirkstoff existiert, kann die Zulassung für das Inverkehrbringen verweigert werden.

Parallelhandel

Die revVBP übernimmt das Zulassungskonzept des Parallelhandels der europäischen Verordnung. Mit dieser Bestimmung wird verhindert, dass ein Biozidprodukt, das auch in der EU vertrieben wird, in der Schweiz nicht ausschliesslich durch einen Alleinvertreter und zu einem erhöhten Preis in Verkehr gebracht werden kann. Dies begünstigt den Wettbewerb und trägt zu einer Kostenentlastung bei.

Behandelte Waren

Neu geregelt sind Waren (Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände), die mit Biozidpdrodukten behandelt wurden, , wobei es sich bei den Waren selber jedoch nicht um Biozidprodukte handelt. Es dürfen nur Waren in Verkehr gebracht werden, die mit Wirkstoffen behandelt wurden, die für den betreffenden Verwendungszweck zugelassen sind. Zudem sind auf der Etikette bestimmte Angaben zu diesen bioziden Wirkstoffen anzubringen. Bei Waren, die von ausserhalb der EU eingeführt werden, muss sich der Importeur beim Hersteller informieren und sich vergewissern, dass die Anforderungen erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen die Waren nicht mehr eingeführt werden. Hier sei darauf hingewiesen, dass diese Regelung auch für Unternehmen gilt, die keine Biozidprodukte als solche in Verkehr bringen, wie beispielsweise Möbelimporteure.

Einführung des GHS

Nach Inkrafttreten der revVBP müssen die Zulassungsgesuche für Biozidprodukte einen Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschlag nach GHS (Art. 35 und 38 revVBP) enthalten. Für bereits in Verkehr gebrachte Biozidprodukte muss die Zulassungsinhaberin die Kennzeichnung ihres Produkts innerhalb einer bestimmten Frist (siehe Erläuterungen zu Art. 62a Abs. 3 und 4 revVBP) gemäss GHS anpassen.

Die Übergangsmassnahmen für den Zugang zum Wirkstoffdossier

Für bereits zugelassene Biozidprodukte (Zulassungen ZN und ZB) muss die Zulassungsinhaberin bis am 1. Dezember 2015 entweder:

- aufzeigen, dass sich der Hersteller des in seinem Biozidprodukt verwendeten Wirkstoffs an den Registrierungskosten für diesen Wirkstoff beteiligt hat oder sich daran beteiligt oder

- selber eine Zugangsbescheinigung für Daten über den Wirkstoff besitzen.

Eine Zugangsbescheinigung für Daten über den Wirkstoff ist bereits für Zulassungsgesuche erforderlich, wenn der Wirkstoff offiziell in Anhang 1 der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist. Mit dieser Übergangsmassnahme werden die Zulassungsinhaberinnen gezwungen, sich schneller an den Kosten des Wirkstoffdossiers zu beteiligen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird die Zulassung für das Biozidprodukt entzogen.