Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten
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gleiche autonome Nachvollzug des neuen EU-Biozidrechts kaum durchführbar. Um Beeinträchtigungen auf dem Markt zu vermeiden, namentlich bei Produkten, die in der Schweiz bewertet werden sowie bei Schweizer Produkten, die sich auf dem europäischen Markt befinden, sollte die materielle Äquivalenz mit dem EU-Recht (vgl. C, 3. Absatz) deshalb so rasch wie möglich geschaffen werden: Gemäss heutiger Zeitplanung erscheint ein Inkrafttreten der revVBP Mitte 2014 realistisch.
Ein bedeutendes Novum der BPR ist die Reglung von behandelten Waren. Als behandelte Waren gelten nicht nur Erzeugnisse (Gegenstände) sondern auch Stoffe und Gemische, die mit Biozidprodukten behandelt wurden oder denen Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden. In der revVBP soll der Regelungsansatz der BPR über behandelte Waren übernommen werden. Damit kann insbesondere eine Regelungslücke für den Import behandelter Gegenstände geschlossen werden.
Ebenfalls eine gewichtige Neuerung ist der Parallelhandel von Biozidprodukten. Dieses Instrument zur Förderung des Wettbewerbs und der Verfügbarkeit von zulassungspflichten Produkten ist in der EU aus
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dem Pflanzenschutzmittelrecht bekannt und findet sich entsprechend auch in Art. 36-39 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV; SR 916.161). Die neue Zulassung für den Parallelhandel figuriert in Art. 13a revVBP.
Die Übergangsmassnahmen für den Zugang zum Wirkstoffdossier (Art. 95 BPR), die dem Schutz
des geistigen Eigentums der Hersteller von Wirkstoffen dienen, sollen auch im Hinblick auf die MRA-Gespräche übernommen werden.
Das nach BPR stark vereinfachte Zulassungsverfahren für Biozidprodukte mit niedrigem Risikopotenzial, das die bisherige Registrierung ablöst, soll in der Schweiz ebenfalls als vereinfachte Zulassung eingeführt werden (Art. 11i). Für vereinfachte Zulassungen aus einem EU- oder EFTA Staat, soll es gemäss revVBP genügen, wenn die entsprechenden Biozidprodukte der Anmeldestelle vor dem Inverkehrbringen mitgeteilt werden: Wenn die Anmeldestelle innert Frist keine Stellungnahme abgibt, kann das Biozidprodukt in Verkehr gebracht werden. Die nationalen Zulassungen von EWR Staaten sollen wie bisher anerkannt werden.
Gegenüber bisherigem Recht ändern sich mit der Geltung der BPR am 1. September 2013 in der EU behördliche Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe. Dabei übernimmt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) eine zentrale und leitende Rolle. Im Vordergrund steht die neue Unionszulassung nach BPR. Unionszulassungen sollen in der Schweiz als Anerkennung einer Unionszulassung einseitig anerkannt werden (Art. 7 Bst. h und Art. 12). Im Rahmen der Aktualisierung des MRA-Kapitels wird eine Einbindung der Schweiz in dieses Zulassungsverfahren angestrebt. In diesem Fall, wird eine Vereinfachung des in der vorliegenden Revision beschriebenen Vefahrens der Anerkennung möglich sein und unnötige technische Handelshemnisse können gänzlich vermieden werden.
Von der BPR sollen weitere Zulassungsbestimmungen, namentlich die Zulassung von Biozidproduktefamilien, das besondere Verfahren für gleiche Produkte, die neuen Ausschlusskriterien (Produkte mit zu ersetzenden Wirkstoffen), die Substitutionskriterien (Vergleichende Bewertung) sowie
die Bestimmungen über Nanomaterialen übernommen werden.
Die Zulassungen ZL und ZnL - sie sind Gegenstand des geltenden MRA - sind von den Anpassungen an die BPR am meisten betroffen. Unter dem neuen Abschnitt 2a vom Kapitel 2 "Voraussetzungen für die Zulassungen ZL und ZnL und besondere Bestimmungen für Biozidproduktefamilien" sind in der revVBP acht neue Artikel (Art. 11a - 11h) entworfen.
Die Umstellung auf das GHS betrifft sämtliche Biozidprodukte (Art. 35-38 revVBP).
1Vgl. Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.