Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten

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2. Bund und Kantone

Grundsätzlich hat die Revision der VBPkeine messbaren finanziellen Auswirkungen für den Bund. Die detailliertere Bewertung bestimmter Zulassungsgesuche, namentlich die vergleichende Bewertung bei Biozidprodukten, die einen zu ersetzenden Wirkstoff enthalten, werden zweifelsohne mehr Ressourcen erfordern, doch es kann nicht abgeschätzt werden, wie viele solche Gesuche eingereicht werden.

Die Einführung des GHS findet unabhängig von der Anpassung der VBP an die neue Verordnung (EU) Nr. 528/2012 statt. Da in den Zulassungen für Biozidprodukte die Einstufung und die Kennzeichnung aufgeführt sind, müssen die bestehenden Zulassungen − etwa 4000 − angepasst werden, was vorübergehend zusätzliche Ressourcen erfordern wird.

Mit der Benennung eines "Helpdesk" innerhalb der Bundesbehörden wird die bereits bestehende Aufgabe der Auskunftserteilung an Unternehmen konkretisiert, ohne dass zusätzliche Ressourcen nötig sind.

Den Kantonen wird mit der Kontrolle behandelter Waren eine neue Aufgabe übertragen. Diese sollte jedoch im Rahmen der bestehenden Strukturen und Ressourcen dieser Behörden ausgeübt werden können.

C) Verhältnis zum internationalen Recht und zum Cassis-de-Dijon-Prinzip ge mäss THG

Für Biozidprodukte, deren Wirkstoffe in der EU bereits zugelassen sind (Zulassung ZL), gilt seit dem 18. Oktober 2010, wie gesagt, ein MRA (Anhang 1, Kapitel 18 des Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen). Damit werden schweizerische Zulassungen von den Behörden der Mitgliedstaaten der EU, nach Eingang eines entsprechenden Gesuchs, anerkannt und damit kann im Gegenzug eine Gesuchstellerin aus der Schweiz oder aus einem EU-Mitgliedstaat bei der schweizerischen Anmeldestelle für Chemikalien die Anerkennung einer EU-Zulassung beantragen. Auch wenn das Inverkehrbringen eines im EU-Raum verkehrsfähigen Biozidprodukts in der Schweiz nicht automatisch, sondern erst nach Erlass der Anerkennungsverfügung (basierend auf dem eingereichten Dossier, so dass die hiesige Behörde über die erforderlichen Daten zum Vollzug des Gesundheits- und des Umweltschutzes verfügt) zulässig ist, so stellt diese Form des Marktzutritts doch eine im Vergleich zum ordentlichen Zulassungsverfahren erhebliche Erleichterung dar. Durch das MRA werden Handelsschranken beseitigt.

Der mit dem MRA erlaubte Austausch der Bewertungsergebnisse ermöglicht es den beteiligten Ländern, die Kosten für die Prüfung der Produkte zu teilen, und erspart es den Unternehmen, sich in jedem Land einer Bewertung unterziehen zu müssen.

Das aktuelle MRA ermöglicht eine Zusammenarbeit unter den nationalen Bewertungsstellen zur Errichtung eines kontrollierten Marktes für die betroffenen Produkte. Gestützt auf das MRA beteiligt sich die Schweiz an den administrativen Aufgaben und gewährt den Markzutritt für Produkte, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind. So kann die Anmeldestelle Chemikalien grenzüberschreitende Verfügungen an Gesuchsteller in einem EU-Mitgliedstaat erlassen. Im Weiteren kann die CH-Anmeldestelle Chemikalien ein - im Rahmen eines Zulassungsantrags (ZnL) erhaltenes - Wirkstoffdossier der EU-Kommission übermitteln, damit über eine Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in eine der Listen zugelassener Wirkstoffe (Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG) entschieden werden kann. Überdies wurde der Informationsaustausch über die in den EU-Mitgliedstaaten und in der Schweiz gewährten Zulassungen vereinbart. Schliesslich sind die schweizerischen Sachverständigen kraft einer "Erklärung" der EU-Kommission zur Mitwirkung in den zuständigen Gremien eingeladen.

Im MRA ist festgehalten, dass die Vertragsparteien die Lage zum Anwendungs- und Geltungsbereich im Jahr 2013 gemeinsam überprüfen werden. Anlass für die Überprüfung des MRA ist die Tatsache, dass durch das Inkrafttreten der BPR die Richtlinie 98/8/EG, wie gesagt, per 1. September 2013 aufgehoben wird. Anlässlich der bereits erfolgten Gespräche haben sich beide Parteien, wie erwähnt, für eine Weiterführung des MRA ausgesprochen. Da die Inhalte des künftigen MRA noch nicht verhandelt worden sind, können diese in der revVBP nicht abgebildet werden (vgl. Ausführungen zu Art. 1b). Im Hin-