Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten
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das Obligatorium, wonach Biozidprodukte ab dem 1. September 2015 nach dem GHS eingestuft und gekennzeichnet werden müssen, sind im 5. Kapitel erläutert.
Für Biozidprodukte - mit Ausnahme von Vogelbekämpfungsmitteln (Aviziden), Fischbekämpfungsmitteln und Bioziden gegen sonstige Wirbeltiere sowie Biozidprodukten, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen bestehen - gilt seit dem 18. Oktober 2010 gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81) ein Mutual Recognition Agreement (MRA). Zumal die Richtlinie 98/8/EG in der EU per 1. September 2013 aufgehoben wird, ist das bestehende MRA-Kapitel mit den neuen Bestimmungen zu aktualisieren. Dazu werden mit der EU im Verlauf des Jahres 2013 Gespräche geführt (vgl. Ausführungen unter Bst. "C"). Im November 2012 fanden anlässlich der Sitzung des Gemischten Ausschusses des MRA erste Gespräche zwischen Vertretern der EU und der Schweiz statt. Dabei haben beide Parteien ihr Interesse an der Weiterführung des MRA unter dem neuen Biozid-Recht bekundet. Die vorliegende Revision hat auch das Ziel, den Fortbestand des MRA zu ermöglichen.
2. Inhalte dieser Revision
Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die vorliegende Revision - im Folgenden als revVBP bezeichnet - als Teilrevision ausgestaltet ist, auch wenn der Umfang der revidierten Bestimmungen nicht unerheblich ist und auch wenn neue Elemente wie die Regelung von mit Biozidprodukten behandelten Waren, der Parallelhandel von Biozidprodukten oder die Einführung neuer Zulassungsarten Gegenstand der Revision sind und somit eine Totalrevision ebenso in Betracht gekommen wäre. Mit einer Teilrevision werden die Neuerungen der vorliegenden Revision im Vergleich zu den geltenden Regelungen, die sich seit August 2005 eingespielt haben, für die Rechtsunterworfenen deutlich sichtbar. Der Entscheid zu Gunsten einer Teilrevision erfolgte aber vor allem mit Blick auf die - möglicherweise bald - nachfolgende, inhaltlich weitergehende Übernahme der Regelungen der BPR. Diese weitergehende Übernahme von EU-Recht erscheint vor dem Hintergrund der Weiterführung des geltenden MRA für Biozidprodukte realistisch. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass in der BPR der Europäischen Kommission die Kompetenz erteilt wird, Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte zu erlassen. Dieses Ausführungsrecht der EU liegt heute nur teilweise vor. In der revVBP ist deshalb vereinzelt eine Delegation an das Departement bzw. an das Bundesamt vorgesehen, entsprechende Regelungen zu erlassen. Eine weitergehende Anpassung an das EU-Recht muss, falls dies erforderlich ist, im Rahmen einer Revision des MRA erfolgen. Die Abbildung von solch weitergehenden Regelungen im schweizerischen Recht müsste im Rahmen einer späteren Totalrevision der VBP geschehen. Dies gilt umso mehr, falls aufgrund des erneuerten MRA extraterritoriale Zuständigkeiten begründet werden (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Bst. "C").
Mit der Geltung der BPR am 1. September 2013 wird in der EU eine Vielzahl neuer Regelungen Wirkung entfalten. Allerdings ist einzuschränken, dass etliche der Neuerungen das bestehende Biozidprodukterecht nach der Richtlinie 98/8/EG abbilden. Die Inhalte und die Umsetzung etlicher dieser Regelungen waren nämlich bei deren Inkrafttreten, wenn überhaupt, nur in den Grundzügen erkennbar, weshalb den Vollzugshilfen der Europäischen Kommission (EU-Kommission) in Form von "Technical Notes for Guidance" (TNsG) eine erhebliche Bedeutung zukam bzw. zukommt. Viele in der BPR im Vergleich zur Richtlinie 98/8/EG als Nova erscheinende Bestimmungen erweisen sich deshalb bei näherer Betrachtung lediglich als normative Abbildung der TNsG und somit des heutigen Vollzugs des EU-Biozidprodukterechts.
Im Gegensatz zur Richtlinie 98/8/EG entfalten die Verordnungsbestimmungen ab dem 1. September 2013 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar Rechtswirkung. Es ist davon auszugehen, dass die BPR in den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA/EWR) zeitgleich Geltung haben wird, denn für sie braucht es - wie für die EU-Mitgliedstaaten - im Fall einer EU-Verordnung keine Umsetzung materieller Bestimmungen. Als Folge wird die BPR am 1. September 2013 voraussichtlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWR, bestehend aus den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA, ausser der Schweiz) Geltung haben. Für die Schweiz jedoch ist der zeit-