Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

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4.44 Art. 62 Auskunftspflicht

 RK MZF kritisiert, es handle sich dabei um einen Generalartikel mit hundertprozentigem Zu-

gangsrecht, der martialisch wirke und unverhältnismässig sei. Dass im Fall einer Mangellage allenfalls Notrecht gelte, sei legitim und zweckmässig. Deshalb sei eine differenziertere Formulierung des Artikels für Zeiten mit bzw. ohne Mangellage zu prüfen.

4.45 Anhang 1

 Die BDP begrüsst die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit, das Nacht- und Sonntagsfahrverbot

während einer schweren Mangellage im Rahmen von Ausnahmebewilligungen vorübergehend zu lockern.

 VD empfiehlt, dem Anhang 1 Bestimmungen der folgenden Gesetze beizufügen: Landwirt-

schaftsgesetz (LwG, SR 910.1); Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, SR 700); Waldgesetz (WaG, SR 921.0); Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451); Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20).

 Asut schlägt vor, Bestimmungen aus dem Fernmelderecht in den Anhang 1 aufzunehmen.

4.46 Anhang 2

 GE ist mit den vorgesehenen Änderungen des DBG und des StHG einverstanden. GE vermisst

in Art. 97 (in fine) und in Art. 35 Abs. 1 Bst. h StHG (in fine) den Zusatz „domiciliés à l’étranger“ bzw. „mit Wohnsitz im Ausland“. Auch solle in Art. 4 Abs. 2 StHG „dans le canton“ nicht durch „en Suisse“ ersetzt werden.

 Der schweizerische Seereederverband begrüsst ausdrücklich die längst fällige Änderung des

DBG und des StHG. Die Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes gebe zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

47/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision