Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

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„Er hört die Kantone, die Organisationen der Wirtschaft einschliesslich der

Pflichtlagerorganisationen vor Erlass der Ausführungsbestimmungen an.

Ausnahmen sind nur zulässig, wo es Gründe der Geheimhaltung oder der

zeitlichen Dringlichkeit erfordern.“

Schliesslich wird vorgeschlagen, das Anhörungsrecht aus dem geltenden Gesetz zu übernehmen und als neuen Abs. 5 einzufügen:

„Die interessierten Kantone und Organisationen der Wirtschaft einschliess-

lich der Pflichtlagerorganisationen sind vor Erlass der Ausführungsbestim-

mungen anzuhören.“

 Auch economiesuisse beantragt ein Anhörungsrecht, welches Abs. 1 folgendermassen ergänzen

solle:

„Der Bundesrat …. Massnahmen. Er hört die Kantone, die Organisationen

der Wirtschaft einschliesslich der Pflichtlagerorganisationen vor Erlass der

Ausführungsbestimmungen an.“

4.39 Art. 56 Delegierte oder Delegierter für wirtschaftliche Landesversorgung

 GL beantragt, in Abs. 1 „Die oder der Delegierte stammt aus der Wirtschaft“ zu streichen.

Dies dürfe nicht ausschlaggebendes Kriterium sein, vielmehr müsse sich die Person für die Aufgabe eignen. Auch TG und die RK MZF sprechen sich dafür aus, die geeignetste Person in das Delegiertenamt zu wählen. Die RK MZF erwartet eine Lockerung dieser Bestimmung. Centre Patronal und CVAM hingegen begrüssen, dass der bzw. die Delegierte aus der Wirtschaft stammen soll.

 BE fragt zu Abs. 2, ob es zeitgemäss und sinnvoll sei, dass der/die Delegierte das Bundesamt

und die Bereiche lediglich im Nebenamt leite. Auch TG und die RK MZF empfinden die Beschränkung auf ein Nebenamt als unzweckmässig. RK MZF beantragt, die nebenamtliche Tätigkeit sei auf Phasen ohne schwere Mangellagen zu beschränken.

 FR scheint es unabdingbar, Rolle, Aufgaben und hierarchische Position des/der Delegierten in

Abs. 2 zu präzisieren.

44/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision