Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 44Fedlex · Ergebnisbericht
„Er hört die Kantone, die Organisationen der Wirtschaft einschliesslich der
Pflichtlagerorganisationen vor Erlass der Ausführungsbestimmungen an.
Ausnahmen sind nur zulässig, wo es Gründe der Geheimhaltung oder der
zeitlichen Dringlichkeit erfordern.“
Schliesslich wird vorgeschlagen, das Anhörungsrecht aus dem geltenden Gesetz zu übernehmen und als neuen Abs. 5 einzufügen:
„Die interessierten Kantone und Organisationen der Wirtschaft einschliess-
lich der Pflichtlagerorganisationen sind vor Erlass der Ausführungsbestim-
mungen anzuhören.“
Auch economiesuisse beantragt ein Anhörungsrecht, welches Abs. 1 folgendermassen ergänzen
solle:
„Der Bundesrat …. Massnahmen. Er hört die Kantone, die Organisationen
der Wirtschaft einschliesslich der Pflichtlagerorganisationen vor Erlass der
Ausführungsbestimmungen an.“
4.39 Art. 56 Delegierte oder Delegierter für wirtschaftliche Landesversorgung
GL beantragt, in Abs. 1 „Die oder der Delegierte stammt aus der Wirtschaft“ zu streichen.
Dies dürfe nicht ausschlaggebendes Kriterium sein, vielmehr müsse sich die Person für die Aufgabe eignen. Auch TG und die RK MZF sprechen sich dafür aus, die geeignetste Person in das Delegiertenamt zu wählen. Die RK MZF erwartet eine Lockerung dieser Bestimmung. Centre Patronal und CVAM hingegen begrüssen, dass der bzw. die Delegierte aus der Wirtschaft stammen soll.
BE fragt zu Abs. 2, ob es zeitgemäss und sinnvoll sei, dass der/die Delegierte das Bundesamt
und die Bereiche lediglich im Nebenamt leite. Auch TG und die RK MZF empfinden die Beschränkung auf ein Nebenamt als unzweckmässig. RK MZF beantragt, die nebenamtliche Tätigkeit sei auf Phasen ohne schwere Mangellagen zu beschränken.
FR scheint es unabdingbar, Rolle, Aufgaben und hierarchische Position des/der Delegierten in
Abs. 2 zu präzisieren.
44/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision