Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

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 Swissgrid beantragt, folgenden Abs. 2 neu einzufügen:

„Er berücksichtigt bei der Übertragung der Aufgaben nach Abs. 1 diejenigen

Organisationen, die aufgrund von bestehenden Gesetzes- und Verordnungs-

bestimmungen auch ohne Vorliegen einer schweren Mangellage mit diesen

Aufgaben betraut sind.“

Der bisherige Abs. 2 werde damit zu Abs. 3 und sei wie folgt zu ergänzen:

„Das BWL beaufsichtigt die mit diesen Aufgaben betrauten Organisationen.

Die Aufsicht über die mit der Stromversorgung betrauten Organisationen

obliegt der ElCom.“

 SVIL sieht mit diesem Artikel den Handel gegenüber den Produzenten im Vorteil. Es sei nicht

klar, wer Zugang zu den betreffenden Daten habe.

4.42 Art. 59 Internationale Zusammenarbeit

 Scienceindustries wünscht zu Abs. 1 Bst. a die Präzisierung, dass von einem allfälligen Infor-

mationsaustausch keine vertraulichen, geschäftsrelevanten Daten der Unternehmen betroffen wären.

 Die SVP beantragt, Abs. 1 Bst. b zu streichen: Einer Ausweitung der Kompetenzen des Bun-

desrats wird nicht zugestimmt. Bei Vertragsschlüssen über die Mitwirkung in internationalen Gremien sei dem Parlament und allenfalls dem Volk ein Mitspracherecht zu gewähren.

 SALS warnt davor, zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit auf internationale Kooperation

zu vertrauen.

 Scienceindustries kritisiert, die Freigabe von Pflichtlagern stelle einen Eingriff in die Eigen-

tumsgarantie dar. Aus diesem Grund sei Abs. 2 zu streichen.

 Carbura wünscht folgende Ergänzung von Abs. 2:

„ … Er vermeidet dabei Eingriffe in funktionierende Märkte und gestaltet

namentlich Lagerfreigaben so aus, dass den Lagerhaltern daraus keine fi-

nanziellen Nachteile entstehen.“

Die Pflichtlagerfreigabe dürfe nicht zu finanziellen Nachteilen führen. Mit sogenannten Tenderverfahren liessen sich die Kosten marktgerecht neutralisieren. Dafür brauche es eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Economiesuisse stellt den inhaltlich identischen Antrag.

 SVIL sieht mit diesem Artikel den Handel gegenüber den Produzenten im Vorteil. Auch sei

nicht klar, wer Zugang zu den betreffenden Daten habe.

4.43 Art. 60 Beobachtung der Versorgungslage und statistische Erhebungen

 Swissgrid wünscht folgende Ergänzung:

„Er kann diese Aufgaben an eine für lebenswichtige Güter oder Dienst-

leistungen zuständige Aufsichtsbehörde delegieren.“

 SVIL stellt die Frage, wem solche Marktbeobachtungen zugänglich wären.

46/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision