Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

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 Carbura möchte Abs. 2 und 3 in Anlehnung ans geltende LVG folgendermassen formulieren:

Abs. 2: „Dem oder der Delegierten wird der Vollzug der Landesversorgung

für den betreffenden Bereich übertragen. Sie oder er ist für die gesamten

Vorbereitungsmassnahmen nach diesem Gesetz verantwortlich.“

Abs. 3: „Der Bundesrat kann bestehenden Bundesstellen Aufgaben nach die-

sem Gesetz übertragen. Sie sind den Bereichen gleichgestellt.“

Schliesslich sei es auch nötig, den Einbezug der anderen Bundesstellen und deren Verhältnis zum/zur Delegierten ausdrücklich zu regeln.

4.40 Art. 57 Kantone

 BL geht davon aus, dass die Aufgaben der Kantone mit Inkrafttreten des totalrevidierten LVG

keine Veränderung erfahren.

 SO erklärt sich mit Art. 57, welcher die Vollzugsaufgaben der Kantone regelt und dem Art. 54

des geltenden LVG entspricht, ausdrücklich einverstanden.

 VS macht darauf aufmerksam, dass die in Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit, im Einzelfall auf

Kosten eines säumigen Kantons zu handeln, nur als letzte Möglichkeit und nur sehr zurückhaltend angewendet werden sollte.

 Die RK MZF erachtet die Auswirkungen auf die Kantone als schlecht quantifizierbar und stellt

die Frage, ob nicht der Vollzug der Gesetzgebung ganz beim Bund angesiedelt sein sollte. Falls dies nicht möglich sei, erwartet die RK MZF eine partnerschaftlichere Haltung des Bundes und schlägt folgende Anpassung des Abs. 3 vor:

„Der Bund unterstützt die Kantone bei der Erarbeitung der Ausführungs-

bestimmungen und beim Vollzug.“

4.41 Art. 58 Organisationen der Wirtschaft

 Die EV kritisiert, die Rolle der verschiedenen Organisationen der Wirtschaft in Art. 58 bleibe

diffus. Die Rolle der Pflichtlagerorganisationen müsse im neuen Gesetz gestärkt werden.

Carbura beantragt dementsprechend, Abs. 1 folgendermassen zu ergänzen:

„… Organisationen der Wirtschaft und Pflichtlagerorganisationen …“.

Mit folgendem neuen Abs. 2 soll eine gesetzliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung geschaffen werden:

„Die Übertragung der öffentlichen Aufgabe erfolgt in einer Leistungs-

vereinbarung. Diese regelt:

a. Art und Umfang der Aufgabe

b. Quantitative und qualitative Ziele

c. Berichterstattung durch die Beauftragte

d. Allfällige Abgeltungen des Bundes

e. Folgen der Nicht- oder Schlechterfüllung der Leistungsvereinbarung.

45/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision