Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

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Der Bedarf einer Bekanntmachung bestehe zunächst bei den hauptsächlich Beteiligten. Ausserdem sei in Ergänzung zur Variante von Art. 16 Abs. 2 folgender zusätzlicher Art. 43a einzufügen:

„Vor Erlass einer Verfügung über die ganze oder teilweise Verweigerung

der Genehmigung gemäss Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 kann die Pflichtlager-

organisation oder das Bundesamt die Durchführung einer Einigungsver-

handlung verlangen. Kommt innert eines Monats keine Einigung zu Stande,

erlässt das Bundesamt die Verfügung. Kommt eine Einigung zustande, macht

das Bundesamt die Einigung zum Inhalt der Verfügung.“

Das hoheitliche Handeln, welches Art. 16 und 17 präge, widerspreche der Grundidee des partnerschaftlichen Verhältnisses in der Landesversorgung.

4.35 Art. 45 Klageverfahren

 Carbura schlägt als Ergänzung folgende neue Bst. c und d vor:

„c. zwischen Bund und Pflichtlagerorganisationen aus den Leistungsverein-

barungen;

d. zwischen Bund und Organisationen der Wirtschaft aus den Leistungsver-

einbarungen.“

4.36 Art. 47 Widerhandlungen gegen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung

 TG beantragt, die Obergrenze der in Abs. 1 vorgesehenen Strafen zu erhöhen. Das vorgesehene

Strafmass erscheine angesichts des grossen Schadenpotentials von Widerhandlungen gegen das LVG als zu gering. Aus denselben Gründen spricht sich auch die RK MZF dafür aus, die Obergrenze für Freiheits- und Geldstrafen wesentlich zu erhöhen.

4.37 8. Kapitel: Vollzug

 AR schlägt vor, einen neuen Artikel mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„Die Gemeinden unterstützen die Kantone bei der Durchsetzung von Len-

kungsmassnahmen im Fall einer Mangellage.“

4.38 Art. 55 Grundsatz

 Carbura beantragt folgende Ergänzung von Abs. 1:

„Er kann den / die Delegierte/n und die Bereiche der wirtschaftlichen Lan-

desversorgung für die Ausführung der Massnahmen (Art. 29 - 30) bei einer

schweren Mangellage […] ermächtigen, allgemeinverbindliche Vorschriften

zu erlassen.“

Abs. 3 sei zu streichen: das BWL solle keine Verordnungskompetenz erhalten.

Unter Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip sei ausserdem folgender neuer Abs. 4 einzuschieben:

43/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision