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Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 7 Seiten
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Energie
Anhang (Art. 32a Abs. 1)
Begriffsumschreibungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a. endgültige Ausserbetriebnahme einer Kernanlage: die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs in einer Kernanlage;
b. Barwert: der heutige Wert eines in der Zukunft erwarteten Geldbetrags,. Man erhält den Barwert durch Abzinsung des künftigen Geldbetrags mit einem Kapitalzinssatz entsprechend der folgenden Berechnungsformel:
1
PV = Ct
(1+r)t
PV: Barwert
Ct: Geldbetrag im Zeitpunkt t
r: Kapitalzinssatz
t: Zeitpunkt, an dem der Geldbetrag Ct anfällt
Der Barwert der zukünftigen Kosten im Sinne der vorliegenden Verordnung wird ermittelt, indem man für jede zukünftige Kostenzahlung (= Geldbetrag im Zeitpunkt t) den Barwert gemäss der oben stehenden Formel ermittelt und diese einzelnen Barwerte anschliessend zu einem (Gesamt-)Barwert aufsummiert.
c. Ist-Wert vor und nach der Ausserbetriebnahme: der Wert eines Fondsanteils (akkumulierter Kapitalstock), der pro Kernanlage und Fonds per Bilanzstichtag ausgewiesen wird;
d. mathematischer Wert bis zur Ausserbetriebnahme: der Wert eines Fondsanteils pro Kernanlage und Fonds per Bilanzstichtag, bei dem keine Beiträge mehr geschuldet sind, d. h. bei dem sich der Zielwert bei Ausserbetriebnahme allein mit der Verzinsung des angesammelten Kapitals erreichen lässt;
e. Soll-Wert vor der Ausserbetriebnahme: der Wert eines Fondsanteils per Bilanzstichtag, der basierend auf dem Soll-Wert am Ende der vorangehenden Veranlagungsperiode über die angenommene Restbetriebsdauer einer Kernanlage mittels konstanter jährlicher Beiträge (unter Berücksichtigung der angenommenen Anlagerendite) bei Ausserbetriebnahme zum Zielwert führt.
f. Soll-Wert nach der Ausserbetriebnahme: Der Wert entspricht dem Barwert der zukünftigen Kosten nach aktueller Kostenstudie am Ende des jeweiligen Kalenderjahres bis zum Abschluss der Stilllegung- oder der Entsorgungsarbeiten. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Modellparameter gemäss Artikel 8a Absatz 2.
g. Zielwert: Der Wert eines Fondsanteils, der zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme einer Kernanlage erreicht sein muss.