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Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 7 Seiten

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Energie

dite und der Teuerungsrate nach Artikel 8a Absatz 2 die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann.

2Die Beiträge werden aufgrund eines finanzmathematischen Modells für jede Anlage einzeln berechnet und sind so festzulegen, dass sie bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme möglichst gleichmässig bleiben.

3Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, so passt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) die Berechnungsgrundlage an.

4Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen.

Art. 8a Bemessung der Beiträge

1Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:

a. den berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten und des jeweiligen Fondsvermögens bis zum Abschluss der Stilllegungs- oder der Entsorgungsarbeiten sowie eines Sicherheitszuschlags von 30 Prozent auf den berechneten Kosten;

b. den Verwaltungskosten der Fonds;

c. der Anlagerendite des angesammelten Kapitals sowie der Teuerungsrate.

2Es werden eine Anlagerendite von 3,5 Prozent (nach Abzug der Kosten für die Vermögensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben) und eine Teuerungsrate von 1,5 Prozent zugrunde gelegt.

Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3

Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme

2Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn:

a. eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abweichung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenrechnung ergibt;

b. der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals während zweier aufeinanderfolgender Jahre um mehr als 10 Prozent unterschreitet.

3Bei einer Zwischenveranlagung kann die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode neu festlegen.

Art. 9a Veranlagung und Zwischenveranlagung nach der endgültigen Aus-

serbetriebnahme

1Nach der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage werden die mutmasslichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a neu berechnet. Findet die endgültige Ausserbetriebnahme während einer Veranlagungs-