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Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 7 Seiten
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Energie
nur, wenn die betreffenden Eigentümer die veranlagten Beiträge entrichtet haben. Die Zahlungen, exklusive Mehrwertsteuer, erfolgen an die Eigentümer.
Art. 18 Abs. 2 und 4
2Die Fondsrechnungen werden nach den Vorschriften des Obligationenrechts2 (OR) über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957–962a OR) geführt. Nicht anwendbar sind die Artikel 961–961c OR. Die Rechnungslegung muss die Vermögenslage und die jährlichen Fondsergebnisse so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Sie muss Aufschluss über die jährlichen Fondsergebnisse geben.
4Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 19
7. Abschnitt: Rückstellungen für Entsorgungskosten vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke
Art. 19
1Die Eigentümer unterbreiten der Kommission für die Entsorgungskosten, die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallen, den Rückstellungsplan zur Genehmigung.
2Sie legen der Kommission zudem den Prüfbericht der Revisionsstelle über die Einhaltung der Rückstellungspläne und die zweckgebundene Verwendung von Rückstellungen vor.
Art. 20 Abs. 3
3Die Entschädigung richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 8l–8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 für marktorientierte Kommissionen der Kategorie M2/B.
Art. 21a Unabhängigkeit
1Kommissionsmitglieder, die nicht die Eigentümer vertreten, dürfen zu den Eigentümern in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann.
2Will ein solches Mitglied eine Tätigkeit aufnehmen, die mit seiner Unabhängigkeit unvereinbar sein könnte, so holt es vorgängig die Empfehlung der Kommission ein. In Zweifelsfällen ersucht die Kommission das Departement um eine Beurteilung.
2 SR 220
3 SR 172.010.1