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Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 7 Seiten

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Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung

periode statt, so nimmt die Kommission für den Rest der Veranlagungsperiode eine Zwischenveranlagung vor.

2Ergibt sich bei der Veranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme, dass der Ist-Wert des Fondskapitals nicht mehr als 10 Prozent unter dem jeweiligen Soll-Wert liegt, so werden für die entsprechende Veranlagungsperiode keine Beiträge erhoben.

3Müssen nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Beiträge erhoben werden, so kann die Kommission Zahlungsfristen von bis zu zehn Jahren gewähren.

4Die Dauer der Veranlagungsperiode bleibt unverändert, auch wenn eine Anlage während dieser Periode endgültig ausser Betrieb genommen wird.

5Im Übrigen findet Artikel 9 sinngemässe Anwendung.

Art. 9b Abrechnung am Ende der Beitragspflicht

1Am Ende der Beitragspflicht wird zuhanden der Beitragspflichtigen eine Abrechnung erstellt.

2Schulden die Beitragspflichtigen am Ende der Beitragspflicht noch Beiträge, so sind diese innert fünf Jahren zu entrichten.

Art. 13 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 13a Rückerstattung

1Übersteigt der Ist-Wert des Fondskapitals vor der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage das zur Deckung der voraussichtlichen Stilllegungskosten oder Entsorgungskosten erforderliche Fondskapital (mathematischer Wert) während mindestens zweier aufeinanderfolgender Jahre, so erstattet die Kommission den Beitragspflichtigen auf Antrag und unter Berücksichtigung der Anlagestruktur den Betrag zurück, der den mathematischen Wert übersteigt.

2Übersteigt der Ist-Wert des Fondskapitals nach der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage den Soll-Wert für diesen Zeitpunkt während mindestens zweier aufeinanderfolgender Jahre um mehr als 10 Prozent, so erstattet die Kommission den Beitragspflichtigen auf Antrag und unter Berücksichtigung der Anlagestruktur den Betrag zurück, der diesen Soll-Wert übersteigt.

3Die Rückerstattung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist.

4Keine Rückerstattung an die Beitragspflichtigen erfolgt, falls gegenüber einem der Beitragspflichtigen der Konkurs eröffnet oder die Nachlassstundung bewilligt wurde.

Art. 14 Abs. 2

2Die Geschäftsstelle prüft die Rechnungen auf die formelle Richtigkeit und veranlasst die termingerechte Zahlung durch die Fonds. Zahlungen der Fonds erfolgen