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Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 7 Seiten

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Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung

Art. 22 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1bis

Ausschüsse und Fachgruppen

1Die Kommission kann aus Kommissionsmitgliedern und Fachleuten zusammengesetzte Ausschüsse und Fachgruppen bilden.

1bisDie Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf die Hälfte der Sitze im jeweiligen Ausschuss oder der jeweiligen Fachgruppe.

Art. 29 Abs. 2 und 3

2Der Bundesrat ist zuständig für die Genehmigung der Jahresberichte und die Entlastung der Kommission.

3Stellt er Fehlentwicklungen fest, so kann er namentlich Mitglieder der Kommission und der Revisionsstelle abberufen oder ersetzen.

Art. 32

Aufgehoben

Art 32a Begriffe

1Die Begriffe sind im Anhang umschrieben.

2Das Departement kann die Begriffsumschreibungen im Anhang der Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie den anerkannten Standards der Buchführung anpassen.

Art. 32b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Die fünfjährige Veranlagungsperiode nach Artikel 9 Absatz 1 wird nach dem Inkrafttreten dieser Änderung weitergeführt.