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Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 7 Seiten

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732.17 Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 4

4Die Kommission kann die Neuberechnung infolge der endgültigen Ausserbetriebnahme auf die nächste ordentliche Kostenberechnung nach Absatz 1 verschieben.

Art. 5 Abs. 1 Bst. b

1Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:

b. die Kosten der Geschäfts- und der Revisionsstelle;

Art. 7 Dauer der Beitragspflicht

1Die Beitragspflicht für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds beginnt mit der Inbetriebnahme der Kernanlage.

2Die Beitragspflicht endet:

a. für den Stilllegungsfonds: mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage (Art. 29 Abs. 1 KEG);

b. für den Entsorgungsfonds: mit der Verbringung der radioaktiven Abfälle der jeweiligen Kernanlage in ein geologisches Tiefenlager.

Art. 8 Beitragserhebung und Berechnungsgrundlagen

1Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlageren-

1 SR 732.17