Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten
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4.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Nach dem geltenden Artikel 55a Absatz 4 SchlT ZGB hat der Bundesrat die Aufgabe, Verordnungsbestimmungen zu erlassen. Die vorgeschlagene Bestimmung von Artikel 55r VE SchlT ZGB ändert an dieser Delegation nichts. Sie bringt hingegen die geltende gesetzliche Regelung deutlicher zum Ausdruck. Der Bundesrat hat weiter die Aufgabe, eine Gebührenverordnung zu erlassen (Art. 55s Abs. 2 VE SchlT ZGB). Schliesslich wird dem Bundesamt für Justiz die Aufgabe zugewiesen, technische und organisatorische Vorgaben zu erlassen sowie das Datenmodell zu bestimmen (Art. 55p Abs. 3 VE SchlT ZGB). Aufgrund der Spezialität der Materie ist es sachgerecht, die Rechtsetzungsbefugnis für diese Art von Detailregelungen auf Stufe Amt anzusiedeln.