Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten
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Signatur vermag es zwar, eine nachträgliche Abänderung am Text zu unterbinden bzw. verlässlich feststellen zu lassen. Indessen enthält sie keinen Kopierschutz. Elektronisch signierte Dokumente können deshalb ohne weiteres beliebig oft vervielfältigt werden. Dabei kann nicht unterschieden werden, welches Dokument ursprünglich als Vorlage gedient hat und wie viele Duplikate erzeugt worden sind. Wie bereits ausgeführt (vgl. Erläuterungen zu Art. 55r VE SchlT ZGB), nimmt die Sicherheit der Signierschlüssel mit der Zeit ab. Es könnte sich nach Jahrzehnten somit die rechtlich unerwünschte Konstellation ereignen, dass mehrere elektronische Urschriften im Umlauf sind, bei denen die Sicherheit des Zertifikats nicht mehr gegeben ist, weil es beispielsweise abgelaufen ist, und deshalb mangels Referenzdokuments nicht verlässlich festgestellt werden kann, ob an der elektronischen Urschrift eine Veränderung vorgenommen worden ist. In diesem Fall könnte an der vollen Beweiswirkung von elektronischen öffentlichen Urkunden nicht mehr festgehalten werden. Während die zeitliche Begrenztheit des Modifikationsschutzes bei den elektronischen Ausfertigungen grundsätzlich kein grosses Problem darstellt, weil diese zwar mit dem Original inhaltlich übereinstimmen, jedoch eben keine Originale sind, ist dies bei der elektronischen Urschrift als elektronisches Original anders. Kann nämlich eine elektronische Urschrift nicht mehr als sicher qualifiziert werden, besteht für deren Richtigkeit keine Gewähr. Sie kann unter Umständen spurlos abgeändert werden. Damit würde ihr die der spezifischen Form eigene Rechtswirkung der erhöhten Beweiskraft entgehen (Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO).
Erforderlich ist somit ein Referenzdokument, mit dem die dauerhafte Sicherheit der elektronischen Signatur perpetuiert wird. Dies in Anlehnung an die aus der Papierwelt bekannte Aufbewahrung eines Doppels oder einer Kopie, um eine unbemerkte Fälschung zirkulierender Urkunden zu erschweren (SCHLAURI, Rz. 829; BRÜCKNER, Rz. 1458 ff.). Mit der Aufgabe der Aufbewahrung eines solchen Referenzdokuments sollte wegen des notwendigen Spezialwissens auf diesem Gebiet der Informatik nicht die Urkundsperson betraut werden. Sie müsste über die erforderliche Infrastruktur verfügen, um ein elektronisches Referenzdokument längerfristig sicher aufbewahren zu können und unabhängig von der zu verwendenden Technologie die Perpetuierung des Schutzes der elektronischen Signatur zu gewährleisten. Auch wäre die Infrastruktur auf dem neuesten technischen Stand zu halten. Das dazu nötige Spezialwissen der Sicherheitstechnologie kann von der Urkundsperson nicht verlangt werden. Hätte sie sich um diese Aufgaben zu kümmern, könnte sie sich nicht mehr auf ihr Kerngeschäft konzentrieren. Die Urkundsperson soll sich deshalb nach der Erstellung der elektronischen Urschrift darauf beschränken, das Dokument in die elektronische Urkundendatenbank hochzuladen und dieses zu registrieren.
Die Registrierung hat zeitgleich mit dem Hochladen der elektronischen Urkunde zu erfolgen. Dies wird in Anlehnung an die kantonalen Vorschriften verlangt, die der Urkundsperson die Pflicht zur Führung einer chronologischen und lückenlosen Dokumentation unter Verwendung von Registern auferlegen (BRÜCKNER, Rz. 1473 f.). Das System zur Aufbewahrung der elektronischen öffentlichen Urkunden ist so auszugestalten, dass die Urkundsperson, die ihre elektronische Datei darin abspeichert, unmittelbar danach durch entsprechende Eintragung der Informationen eine Registrierung vornehmen kann.
Von Moment des Hochladens an wird die im System aufbewahrte elektronische Urschrift von Gesetzes wegen zur massgeblichen Referenzkopie, weil die Perpetuierung des Schutzes der elektronischen Signatur technisch gewährleistet werden kann. Analoges soll im Fall von elektronischen Ausfertigungen von auf Papier errichteten Urschriften und Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften gelten. Dies bringt