Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

lich soll durch die Freizügigkeit der öffentlichen Urkunde (Art. 55m VE SchlT ZGB) der nicht länger gerechtfertigte «Heimatschutz» im Bereich der Liegenschaftsverträge aufgehoben werden. In diesem Zusammenhang werden die Kantone die zuständige Behörde des Errichtungsorts zu bezeichnen haben, welche die Zuständigkeit der Urkundsperson und die Einhaltung der massgebenden Verfahrensvorschriften bestätigt.

3.2.2 Elektronische Urschrift

Artikel 55o Absatz 2 VE SchlT ZGB sieht vor, dass elektronische öffentliche Urkunden eingesetzt werden können, wenn der betroffene Kanton den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt hat.

Der Bundesrat hat gestützt auf Artikel 949a Absatz 1 Ziffer 3 ZGB entschieden, dass die Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Grundbuchbereich fakultativ ist (Art. 39 Abs. 1 GBV [SR 211.432.1]).

Im Handelsregisterbereich hat er demgegenüber eine davon abweichende Regelung aufgestellt: Neben den Anmeldungen auf Papier müssen Anmeldungen zu Handen der Handelsregisterämter nach dem 1. Januar 2013 auf elektronischem Weg möglich sein (Art. 16 Abs. 2 und Art. 175 HRegV [SR 221.411] i.V.m. Art. 929a Abs. 2 OR). Die Kantone haben im Rahmen der Erarbeitung des Tarifs für die Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden die Auswirkungen der Vorlage zu evaluieren. So bewirkt diese beispielsweise eine Verringerung des Aufwands für die Aufbewahrung der elektronischen öffentlichen Urkunden für die Urkundsperson, weil diese Aufgabe neu dem Bund zukommen soll. Weiter entfällt die Notwendigkeit der Erstellung von elektronischen Ausfertigungen aufgrund von elektronischen Urschriften (vgl. Erläuterungen zu Art. 55q VE SchlT ZGB).

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft

3.3.1 Bundesrechtliche Mindestanforderungen

Die erhöhte Rechtssicherheit durch die Nachführung der bundesrechtlichen Mindestanforderungen im Bereich bedeutsamer, weil öffentlicher Beurkundung unterliegender Geschäfte ist ein volkswirtschaftlich und gesellschaftlich hohes Gut.

3.3.2 Elektronische Urschrift

Mit der Einführung der elektronischen Urschrift kann der gesamte Geschäftsverkehr mit den kantonalen Behörden elektronisch geführt werden. Dies geht mit einer Verminderung des zeitlichen Aufwands einher, was entsprechende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft erwarten lässt.

4 Rechtliche Aspekte

4.1 Verfassungsmässigkeit

Der Vorentwurf stützt sich auf Artikel 122 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts gibt.