Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten

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Absatz 3 zum Ausdruck.

Den angerufenen bzw. zuständigen Behörden – Grundbuchämtern, Handelsregisterämtern, Gerichten, kantonalen Aufsichtsbehörden – soll die jederzeitige Einsicht in die sie betreffenden elektronischen öffentlichen Urkunden gewährt werden. Der Urkundsperson ist nach dem Hochladen ebenfalls das Zugriffsrecht auf die durch sie erstellten elektronischen öffentlichen Urkunden einzuräumen, um daraus bei Bedarf beispielsweise Ausfertigungen in Papierform aufgrund der elektronischen Urschrift erstellen zu können.

Art. 55s Gebühren

Die Investition und der Betrieb des Systems zur Aufbewahrung und Registrierung der elektronischen öffentlichen Urkunden sollen durch Gebühren kostendeckend (GYGI, S. 271 f.) finanziert werden (Abs. 1). Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat in einer Gebührenverordnung die Einzelheiten regelt, namentlich die Tarife für die jeweiligen Dienstleistungen (GYGI, S. 268). Im Übrigen kann auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) verwiesen werden.

Zu den Dienstleistungen gehören etwa die Gewährung eines personalisierten, auf die jeweilige Urkundsperson zugeschnittenen Zugangs zum System, die sichere Aufbewahrung der in Artikel 55q Absatz 3 VE SchlT ZGB erwähnten Referenzdokumente sowie die Möglichkeit, durch geeignete Prüfverfahren der Informatik allfällige Abänderungen der Kopie, die sich ausserhalb des Systems befindet, verlässlich festzustellen. Diese Aufzählung der Dienstleistungen ist indessen nicht abschliessend und hängt unter anderem von der Detailregelung in der EÖBV ab. Dies verdeutlicht der relativ offene Wortlaut von Absatz 1.

Art. 55t Haftung

Das Realisieren und das Führen einer elektronischen Urkundendatenbank sind technisch sehr anspruchsvoll. Denn die Datenbank muss in der Lage sein, gesamtschweizerisch elektronische öffentliche Urkunden über einen langen Zeitraum aufzubewahren und diejenigen Dokumente auf eine Manipulation hin zu überprüfen, die sich im Umlauf befinden. Der Bund wird diese nicht risikofreie Dienstleistung erfüllen und so die Entwicklung des schweizerischen Notariatswesens in technischer Hinsicht einen Schritt voranbringen. Beide Tätigkeiten, das Realisieren wie das Führen der elektronischen Urkundendatenbank, erfordern eine präzise und verlässliche Arbeitsweise. Dies sowohl auf der Seite des Dienstleistungserbringers wie auf derjenigen der Benutzerinnen und Benutzer. Die Dienstleistung wird geprägt sein von einem Zusammenwirken mehrerer Akteure auf unterschiedlichen Stufen, dies mit jeweils unterschiedlichem technischem Wissen auf dem Gebiet der Informatik. In einer solchen Konstellation sind trotz organisatorischer und technischer Vorkehren Datenverluste sowie Schäden infolge falscher oder fehlender Informationen und Handhabung naturgemäss nicht gänzlich ausgeschlossen. Deshalb schlägt die vorliegende Norm einen Ausschluss der Haftung für leichtes Verschulden vor.

Art. 55 und 55a SchlT ZGB

Die Artikel 55 und 55a SchlT ZGB betreffend öffentliche Beurkundung im Allgemeinen sowie elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen sollen durch die Artikel 55–55t VE SchlT ZGB ersetzt werden.