Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten

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3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.2 Bundesrechtliche Mindestanforderungen

Die vorgeschlagenen Bestimmungen haben keine Auswirkungen auf den Bund.

3.1.2 Elektronische Urschrift

Die Vorlage wird auf den Bund folgende zwei Auswirkungen haben: Der Bundesrat hat die Verordnungsbestimmungen nach Artikel 55r VE SchlT ZGB grundsätzlich so technologieneutral wie möglich auszuformulieren. Ausgehend von den gesetzlich vorgegebenen und im Wesentlichen der Sicherheit entspringenden Bedürfnissen wird er jedoch periodisch evaluieren müssen, ob die technischen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Informatik aufgrund ihrer Gewichtigkeit eine Anpassung der Ausführungsbestimmungen erforderlich machen.

Die elektronische Urschrift bzw. ganz allgemein die elektronischen öffentlichen Urkunden nach der geltenden EÖBV bedürfen eines elektronischen Nachweises der Berechtigung zur Beurkundung (vgl. Art. 55a Abs. 4 SchlT ZGB i.V.m. Art. 3 und 7 EÖBV; neu ausdrücklich zu regeln in Art. 55n Abs. 2 Ziff. 2 sowie Art. 55r VE SchlT ZGB). Zur Umsetzung dieser Anforderung bedarf es eines schweizerischen Registers der Urkundspersonen (Art. 55p VE SchlT ZGB). Das Bundesamt für Justiz muss entscheiden, ob es diese Vollzugsaufgabe, nämlich das Bereitstellen und Führen des Registers, selber wahrnehmen oder öffentlich ausschreiben soll.

Zur zentralen Aufbewahrung und zur Registrierung jeweils eines Referenzexemplars der elektronischen öffentlichen Urkunden hat der Bund eine elektronische Urkundendatenbank zu erstellen und zu betreiben.

Für den Aufbau und die Inbetriebnahme muss mit Investitionskosten von 1'200'000 Franken gerechnet werden.

Der personelle Mehrbedarf beträgt zusammenfassend 300 Stellenprozente (unbefristet) im Umfang von 435'000 Franken für Bezüge sowie 83'000 Franken für Arbeitgeberbeiträge (exkl. Arbeitsplatzkosten). Über die definitive Zuteilung dieser Mittel wird der Bundesrat gestützt auf die Gesamtbeurteilung Ressourcen im Personalbereich 2015 entscheiden. Die für das anbegehrte Personal erforderlichen Arbeitsplätze sind vorhanden.

Die jährlichen Kosten für den Betrieb, die Weiterentwicklung und Katastrophensicherung der Urkundendatenbank belaufen sich auf 350'000 Franken pro Jahr.

Die Investition und der Betrieb sollen durch Gebühren kostendeckend finanziert werden (Art. 55s Abs. 1 VE SchlT ZGB). Der Bundesrat wird in einer Gebührenverordnung die Einzelheiten regeln. Dadurch ergibt sich für den Bund – abgesehen von einer rückzahlbaren Anschubfinanzierung – kein zusätzlicher finanzieller oder personeller Aufwand.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

3.2.1 Bundesrechtliche Mindestanforderungen

Grundsätzlich haben die vorgeschlagenen Bestimmungen infolge ihres Charakters als Nachführung bereits bestehender bundesrechtlicher Mindestanforderungen an die öffentliche Beurkundung keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden. Frei-