Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/52: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) (Cabaret-Tänzerinnen-Statut) · 5 Seiten
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2.5 Revision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) zur Abschaffung des Statuts
Auf Grund der oben aufgeführten Überlegungen schlägt das EJPD vor, das Cabaret-
Tänzerinnen-Statut für Personen aus Drittstaaten abzuschaffen. In diesem Sinne wäre Art. 34 VZAE (unten) ersatzlos zu streichen.
Art. 34 Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer
(Art. 30 Abs. 1 Bst. d AuG)
1Eine Kurzaufenthaltsbewilligung kann an Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer nur erteilt werden, wenn:
a. sie mindestens 20 Jahre alt sind;
b. sie nachweisen können, dass sie ein Engagement für mindestens vier aufeinander folgende Monate in der Schweiz haben;
c. ihre Vermittlung durch eine Agentur erfolgt, die nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 198910 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist.
2Unabhängig von den in Anhang 1 festgelegten Höchstzahlen können die Kantone im Rahmen der nach Absatz 5 festgelegten Höchstzahl Kurzaufenthaltsbewilligungen für höchstens acht Monate innerhalb eines Kalenderjahrs an Personen erteilen,
die als Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer auftreten. Der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz wird an diese Frist angerechnet und darf höchstens einen Monat betragen.
3Die Ausländerinnen und Ausländer müssen sich zwischen zwei Bewilligungen von höchstens acht Monaten mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.
4Ein Gesuch für den Ersatz einer Cabaret-Tänzerin oder eines Cabaret-Tänzers durch eine andere Person, die aus dem Ausland einreist, wird nur bewilligt, wenn durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass die
ursprünglich vorgesehene Person vor ihrer Einreise in die Schweiz auf den Stellenantritt verzichtet hat und wenn das Ersatzgesuch vor dem geplanten Datum der Aufnahme der Arbeit eingereicht worden ist.
5Die kantonalen Ausländerbehörden (Art. 88 Abs. 1) legen gemäss den Weisungen des BFM die Höchstzahl von Cabaret-Tänzerinnen und - Tänzern pro Betrieb fest. Sie kontrollieren die festgelegten Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG.
6Das BFM ist zuständig für die Genehmigung der Höchstzahlen für Betriebe, die mehr als sechs Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer anstellen.
Gleichzeitig sollen alle Verweise auf Art. 34 und alle übrigen Verweise auf Cabaret-
Tänzerinnen in der VZAE gestrichen werden (Art. 12 Abs. 1 in fine und Abs. 3 zu Beginn des Satzes; Art. 57 Abs. 1 lit. c; Art. 71 Abs. 3 zu Beginn des Satzes und Art. 85 Abs. 2 in fine).
3. Mögliche Probleme bei einer Abschaffung des Statuts : Verlagerung in die Ille-
galität
Die Kantone, die das Statut nicht mehr anwenden, haben keine systematische Verlagerung von Drittstaatsangehörigen in die Illegalität festgestellt und eine solche ist auch angesichts der geltenden Visabestimmungen nicht zu erwarten. Staatsangehörige aus den hauptsächlichen Herkunftsländern11 der Cabaret-Tänzerinnen sind der allgemeinen Visumspflicht und den damit zusammenhängenden strengen Einreisevoraussetzungen unterstellt.
Der Nachfrage von sexuellen Dienstleistungen wird insbesondere durch das relativ grosse Angebot von Sexarbeiterinnen aus den neuen EU-Staaten und der Schweiz entsprochen. Bereits heute sind Verdrängungsprozesse von Cabarets zu Kontakt-Bars und Sauna-Clubs feststellbar. Es ist wenig wahrscheinlich, dass sich Frauen aus Drittstaaten neu und illegal gegenüber dem Angebot von Frauen aus der EU mit legalem Aufenthalt durchsetzen können.
4. Flankierende Massnahmen
Um allfälligen negativen Auswirkungen vorzubeugen, insbesondere der Verlagerung in die Illegalität verbunden mit dem allgemein erhöhten Risiko des Menschenhandels im Erotikbereich, sind folgende flankierende Massnahmen vorgesehen:
4.1 Sensibilisierung der schweizerischen Vertretungen im Ausland
Aufgrund der geltenden Visabestimmungen (Schengen) ist im Grundsatz nicht davon auszugehen, dass Frauen aus den hauptsächlichen Herkunftsländern nach der Aufhebung des Statuts vermehrt unkontrolliert in die Schweiz einreisen können. Eine vertiefte und periodi-
10 SR 823.11
11 Ukraine, Dominikanische Republik, Russland