Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/52: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) (Cabaret-Tänzerinnen-Statut) · 5 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Das BFM hat zudem im Herbst 2010 mit Vertreterinnen und Vertretern des VSAA6 sowie der VKM7 und den betroffenen Sozialpartnern zum Thema "Schutz der Tänzerinnen" eine
Grundsatzdiskussion geführt.
2.3 Die Schweiz im internationalen Vergleich
Die Schweiz kennt als einziger Staat ein solches Statut und ist von Seiten der USA, des Europarates oder der UNO wiederholt in Kritik geraten. Die Schweizer Vertretungen im Ausland kritisieren bereits seit Jahren die Existenz des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts und machen regelmässig auf den Imageschaden für die Schweiz in diesem Zusammenhang aufmerksam, auch gegenüber dem EDA8.
2.4 Erfahrungen und Schwierigkeiten bei der Umsetzung im Bereich „Cabaret-
Tänzerinnen aus Drittstaaten“
Das BFM stützt sich auf Erfahrungen in der Praxis, Ergebnisse der „Hearings“ sowie auf Ergebnisse polizeilicher Untersuchungen und gelangt zum Schluss, dass die Schutzwirkung des Statuts ungenügend ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Resultate werden nicht erreicht. Aufgrund der fehlenden Ressourcen in den Kantonen können die Schutzmassnahmen (kein Alkoholkonsum bzw. -animation von Gästen, keine Prostitution, verbindliche Arbeitsverträge mit Mindestanforderungen zu Lohn, Reiseentschädigungen, Arbeitszeit, Sozialabzügen) nicht so umgesetzt werden, dass der Schutz der Cabaret-Tänzerinnen genügend gewährleistet ist.
Die von FEDPOL9 durchgeführten Ermittlungen haben auch ergeben, dass allein die Erhöhung der Anzahl polizeilicher Kontrollen den Schutz der Frauen nicht stärken würde, da sich die Kontrollen vor Ort in der Regel auf die Prüfung der Identität und der Aufenthaltsbewilligung beschränken. Um den Schutz zu verstärken, müssten auch andere Bereiche vertieft und umfassend kontrolliert werden (beispielsweise Krankenversicherung, Sozialversicherungen, Steuern). Aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen (namentlich der Ressourcenlage) ist nur eine kleine Minderheit der Kantone in der Lage, weiterführende Kontrollen, etwa der Sozialversicherungsbeiträge, wirksam sicherzustellen.
Für eine Abschaffung des Statuts spricht auch die Tatsache, dass bereits knapp die Hälfte der Kantone das Statut für Cabaret-Tänzerinnen für Personen aus Drittstaaten unter anderem aus Gründen der mangelnden Kontrollierbarkeit, des zunehmenden Missbrauchs und des steigenden Risikos hinsichtlich Menschenhandel nicht mehr anwenden. Die Kantone, bei denen das Statut nicht mehr zur Anwendung kommt, stellen keine systematische Verlagerung von Drittstaatsangehörigen in die Illegalität fest. Keiner der Kantone, die das Statut ausser Kraft gesetzt haben, erwägt derzeit eine Rückkehr zum Statut. Die Auswirkungen der Nichtanwendung werden insgesamt als positiv gewertet.
Die Vorzugsbehandlung der Cabaret-Branche bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Art. 34 VZAE wurde und kann einzig mit der gewollten Schutzwirkung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AuG begründet werden. Diese ist jedoch nicht mehr gegeben. Mit der Aufhebung des Statuts wird diese Ungleichbehandlung unter den Branchen bei der Anwendung des AuG beseitigt.
6 Verband Schweizerischer Arbeitsmarktbehörden
7 Vereinigung der kantonalen Migrationsbehörden
8 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
9 Bundesamt für Polizei