Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/61: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (Änderung der Regeln betreffend Preselection) · 6 Seiten
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Änderung der Verordnung der ComCom betreffend das Fernmeldegesetz
1 Ausgangslage
Die freie Wahl der Dienstanbieterin durch Vorbestimmung (Preselection) stellt ein Instrument der ersten Stunde zur Förderung des Wettbewerbs im liberalisierten Fernmeldemarkt dar. Durch das Definieren von Spielregeln für die Anbieterinnen auf dem Vorleistungsmarkt soll sie den Kundinnen und Kunden ermöglichen, die Anbieterin unabhängig von der Anbieterin des Anschlusses systematisch für alle Verbindungen vorzubestimmen.
Die Preselection beschäftigt das BAKOM seit geraumer Zeit praktisch ausschliesslich noch im Zusammenhang mit Fällen von ungewolltem Anbieterinnenwechsel. Laufend werden ihm Begebenheiten zugetragen, bei denen es gegen den Willen der betroffenen Kundinnen und Kunden – und oft unter Zuhilfenahme unlauterer Methoden – zu einem Wechsel der Anbieterin gekommen ist. Solche Praktiken werden gemeinhin als „Slamming“ bezeichnet und kommen fast ausschliesslich im Zusammenhang mit der telefonischen Kundenwerbung vor. Die Konsumentinnen und Konsumenten können dabei oft nicht nachvollziehen, dass sie aufgrund eines simplen, von ihnen nicht provozierten Telefonanrufs seitens eines Callcenters ihre Anbieterin gewechselt haben sollen. Entsprechend häufig richten sich ihre Klagen und das damit verbundene Unverständnis auch gegen die Swisscom, die als
Ursprungsdienstanbieterin gehalten ist, die Preselection zu aktivieren.
Was den Preselection-Markt betrifft, so stagniert oder schwindet dieser sowohl international als auch in der Schweiz. Gründe sind zum einen die von den Anschlussprovidern zunehmend angebotenen Bündelangebote und Flatrates, zum andern die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses. Per Ende Januar 2011 meldete die Swisscom insgesamt knapp 390„000 Anschlüsse mit CPS, Ende 2007 waren es noch mehr als doppelt so viele.
2 Rechtsgrundlagen und Anwendung
2.1 Allgemeines zur freien Wahl der Dienstanbieterin
Gemäss Artikel 28 Absatz 4 des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10) haben die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen sicherzustellen. Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) regelt diesbezüglich die Einzelheiten unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und internationalen Harmonisierung, was sie in den Artikeln 9 – 13 der Verordnung der ComCom betreffend das Fernmeldegesetz (Com-ComV; SR 784.101.112) sowie dem zugehörigen Anhang 2 getan hat.
Artikel 28 Absatz 4 FMG nimmt die Anbieterinnen in die Pflicht. Die ComCom hat als zuständige Regulierungsbehörde die Einzelheiten zu regeln. Entsprechend der im Fernmelderecht geltenden Zuständigkeitsordnung und dem mit der freien Wahl der Dienstanbieterin verfolgten Liberalisierungsziel haben sich die entsprechenden Bestimmungen auf das Rechtsverhältnis zwischen den Fernmeldedienstanbieterinnen und somit auf die Vorleistungsstufe zu beziehen und insbesondere die fernmeldetechnischen Aspekte zu regeln. Ihrem Zweck entsprechend gehört die freie Wahl der Dienstanbieterin damit zur Zugangsregulierung.
Eine Kompetenz der ComCom, Bestimmungen zu erlassen, die direkt in das Vertragsverhältnis zwischen Anbieterinnen und ihren Kundinnen oder Kunden eingreifen oder den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten bezwecken, enthält Artikel 28 Absatz 4 FMG nicht.
2.2 Preselection
Bei der Preselection besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen zwei Anbieterinnen, nämlich der sog.
Ursprungsdienstanbieterin und der ausgewählten Anbieterin sowie einer Kundin oder einem Kunden. Eine Besonderheit dieses Dreiecksverhältnis liegt darin, dass die ausgewählte Anbieterin aufgrund der bestehenden fernmelderechtlichen Vorschriften im Auftrag der Kundin oder des Kunden bei der
Ursprungsdienstanbieterin die Umschaltung verlangt und damit den Vollzug des Vertragswechsels der
D/ECM/9738160