Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/61: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (Änderung der Regeln betreffend Preselection) · 6 Seiten
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Änderung der Verordnung der ComCom betreffend das Fernmeldegesetz
4.1.2 Art. 3 Abs. 1
Im Sinne einer formellen Anpassung wird der Begriff „Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ unter Beachtung von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) auch im Abschnitt betreffend die Nummernportabilität durch den Begriff „Kundin und Kunde“ ersetzt.
4.1.3 Art. 6 Abs. 1
Der Begriff „Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ wird durch den Begriff „Kundin und Kunde“ ersetzt.
4.1.4 Art. 7 Abs. 2
Der Begriff „Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ wird durch den Begriff „Kundin und Kunde“ ersetzt.
4.1.5 3. Abschnitt
Die Präzisierung „für nationale und internationale Verbindungen“ im Titel des 3. Abschnitts wird gestrichen. Dieser kommt heute keine eigenständige Bedeutung mehr zu, beruht sie doch auf der Tatsache, dass es zur Zeit der Einführung der Bestimmungen zur freien Wahl der Dienstanbieterin neben den nationalen und internationalen noch „lokale Verbindungen“ gab, für welche keine Wahlfreiheit bestand. Was den unterschiedlichen Pflichtumfang bezüglich nationaler und internationaler Verbindungen in Artikel 9 Absätze 1 – 3 betrifft, so wird dieser in den erwähnten Bestimmungen eigenständig festgelegt. Er bedarf damit keines Hinweises im Abschnitttitel.
4.1.6 Art. 9 Abs. 1 – 4
In den Absätzen 1 – 3 wird zunächst der Begriff „Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ durch den Begriff „Kundin und Kunde“ ersetzt. Dann wird mit einer Anpassung des Wortlauts der Bestimmungen verdeutlicht, dass sich diese in erster Linie auf das Rechtsverhältnis zwischen den Fernmeldedienstanbieterinnen und somit auf die Vorleistungsstufe beziehen. Die Vertragsbeziehungen zwischen den Anbieterinnen und ihren Kundinnen und Kunden (vgl. Ziff. 2.1) werden dadurch nur indirekt berührt.
Aufgrund der Unterscheidung zwischen Vorleistungsstufe und Privatkundenbeziehung ist auch klar zu trennen zwischen fernmelderechtlich regulierter Beziehung zwischen den Anbieterinnen einerseits und vertraglicher Beziehung zwischen den Anbieterinnen und ihren Kundinnen und Kunden andererseits. Damit wird in einem neuen Absatz 4 folgerichtig nun festgelegt, dass die freie Wahl der Dienstanbieterin nicht unter Berufung auf entgegenstehende Vereinbarungen im Kundenvertrag (z. B. Verbot eines Anbieterinnenwechsels vor Ablauf des Kundenvertrags) verweigert werden darf.
Was den geltenden Absatz 4 betrifft, so verfügt die ComCom bereits gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 FMG über die Kompetenz zur Überprüfung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 – 3. Die Bestimmung kann daher mangels normativen Gehalts gestrichen werden.
4.1.7 Art. 10 Abs. 1, 3 und 4
Nachdem dem Begriff „für nationale und internationale Verbindungen“ im Zusammenhang mit der freien Wahl der Dienstanbieterin heute keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt (vgl. Ziff. 4.1.5), wird der Begriff „Anbieterinnen von nationalen und internationalen Verbindungen“ in Absatz 1 durch den Begriff „ Anbieterinnen öffentlicher Telefondienste“ ersetzt.
Der geltende Absatz 3, wonach das BAKOM die zugeteilten Auswahlcodes im Bundesblatt veröffentlicht, wird gestrichen. Der damit beabsichtigten Verankerung des Öffentlichkeitsprinzips im Zusammenhang mit der Zuteilung von Auswahlcodes kann mit der Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104) hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. dazu die nachstehenden Erläuterungen zu Absatz 4). Gemäss dieser Bestimmung macht das BAKOM Informationen über die von ihm zugeteilten Adressierungselemente und deren Nutzungszweck, über den Namen und die Adresse ihrer Inhaberinnen und Inhaber
D/ECM/9738160