Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/61: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (Änderung der Regeln betreffend Preselection) · 6 Seiten

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Änderung der Verordnung der ComCom betreffend das Fernmeldegesetz

4.1.10 Anhänge

Bezüglich der in Anhang 2 festgelegten technischen und administrativen Vorschriften betreffend die freie Wahl der Dienstanbieterin wird darauf hingewiesen, dass neu deren Ausgabe 8 Gültigkeit hat. Im Weiteren wird die Präzisierung „für nationale und internationale Verbindungen“ entsprechend den Erläuterungen unter Ziff. 4.1.5 gestrichen

4.2 Anhang 2

4.2.1 Gesamttext

Die Präzisierung „für nationale und internationale Verbindungen“ wird entsprechend den Erläuterungen unter Ziff. 4.1.5 in Titel und Text von Anhang 2 gestrichen.

4.2.2 Kapitel 2

Aufgrund der Änderung von Art. 9 Abs. 1 – 3 ComComV ist auch im einleitenden Text von Kapitel 2 anstelle des verwendeten Ausdrucks „call-by-call“ neu der Ausdruck „Call by Call” zu verwenden.

4.2.3 Kapitel 4

In formeller Hinsicht ist angesichts der mit der Änderung der ComComV vorgesehenen Einführung einer Ermächtigungspflicht im Hinblick auf Preselection-Schaltungen (vgl. Ziff. 4.1.8) zunächst die Terminologie in Kapitel 4 (Text und Abbildung 2) anzupassen. Der gegenwärtig verwendete Begriff „Antrag“ bzw. „Preselection-Antrag“ ist zu ändern in „Ermächtigung“ bzw. „Preselection-Ermächtigung“. Im Weiteren können die in den geltenden Ziff. 4.1 – 4.5 enthaltenen Anforderungen grösstenteils gestrichen und der verbleibende, beträchtlich verkleinerte Regelungsbedarf direkt mit den neuen Ziff. 4.1 – 4.4 abgedeckt werden.

Was die materiellen Änderungen betrifft, so können aufgrund der neuen Ermächtigungspflicht insbesondere alle Anforderungen bezüglich der in Kapitel 4 vorgesehenen mündlichen oder schriftlichen Preselection-Anträge gestrichen werden. Inhalt dieser Anforderungen ist denn auch nicht in erster Linie der Preselection-Antrag bzw. die der ausgewählten Anbieterin damit erteilte Ermächtigung, sondern der Inhalt des zugrunde liegenden Fernmeldedienstvertrags.

Ebenso gestrichen werden können alle Anforderungen bezüglich der Aufzeichnung und Prüfung telefonischer Preselection-Anträge durch eine TPV-Stelle sowie bezüglich der Aufzeichnung des vorangehenden Gesprächsteils. Diese Anforderungen erweisen sich aufgrund der neuen Ermächtigungspflicht als nicht mehr notwendig. Sollten die Anbieterinnen in ihren Interkonnektionsvereinbarungen weiterhin die TPV als Nachweis für die Ermächtigung der Kundinnen und Kunden beibehalten, wird es an ihnen liegen, die damit zusammenhängenden Vorschriften bezüglich Form und Inhalt zu definieren.

Im Weiteren besteht aufgrund der beabsichtigten klaren Trennung zwischen fernmelderechtlich regulierter Beziehung zwischen den Anbieterinnen einerseits und vertraglicher Beziehung zwischen den Anbieterinnen und ihren Kundinnen und Kunden andererseits auch kein Bedarf mehr an Vorschriften der ComCom für den Fall von Preselection-Streitigkeiten. Solche Streitigkeiten sind ausschliesslich im Rahmen von zivilrechtlichen Gerichts- oder Schlichtungsverfahrens beizulegen, wobei die Stellung der Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der neuen Vorschriften in Artikel 12 Absatz 2 und 3 ComComV gestärkt werden dürfte.

Schliesslich konkretisiert die neue Ziff. 4.3 das in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehene und mit einem Verweis auf das Nichtdiskriminierungsgebot in Artikel 11 Absatz 1 FMG umgesetzte Anliegen der Gleichbehandlung zwischen den Anbieterinnen (vgl. Ziff. 4.1.8). Sie legt fest, dass die Ursprungsdienstanbieterin, die den öffentlichen Telefondienst für eine Kundin oder einen Kunden selbst bereitstellen möchte, eine Preselection nur deaktivieren darf, wenn sie von der Kundin oder dem Kunden dazu ermächtigt und im Besitz des erforderlichen Nachweises ist.

D/ECM/9738160