Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/61: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (Änderung der Regeln betreffend Preselection) · 6 Seiten
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Änderung der Verordnung der ComCom betreffend das Fernmeldegesetz
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Gemäss bisheriger Praxis unterschied das BAKOM zwischen provisorischer und definitiver Zuteilung eines Auswahlcodes. Eine definitive Zuteilung erfolgte nach einer 12-monatigen provisorischen Zuteilung, während der auch die Inbetriebnahme sicherzustellen war. Die Regelung des geltenden Absatz 4, wonach die Auswahlcodes in Verbindung mit dem geltenden Absatz 3 sinngemäss spätestens 90 Tage nach ihrer definitiven Zuteilung in Betrieb zu nehmen sind, blieb damit bisher ohne Bedeutung. Angesichts der geplanten Einstellung der Praxis der provisorischen Zuteilung übernimmt der neue Absatz 3 die im geltenden Absatz 4 geregelte Inbetriebnahmefrist sinngemäss, legt sie zweckmässigerweise aber neu auf 180 Tage fest.
In Absatz 4 wird – in Ergänzung zur in Artikel 33 AEFV vorgesehenen Zuteilung der Auswahlcodes nach den Modalitäten der ComCom – für Zuteilung, Verwaltung und Widerruf der Auswahlcodes neu ausdrücklich auf die Bestimmungen der AEFV verwiesen, die in der Praxis schon bisher dafür massgebend waren.
4.1.8 Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1 – 4
Zunächst wird die geltende Sachüberschrift von Artikel 12 („Verrechnung“) geändert in „Interkonnektionsvereinbarungen“. Zusammen mit der Ergänzung der Bestimmung durch drei neue Absätze wird damit jedoch kein neues Recht geschaffen, sondern lediglich verdeutlicht, dass die freie Wahl der Dienstanbieterin ihrem Zweck entsprechend bereits heute zur Zugangsregulierung gehört (vgl. Ziff. 2.1).
Der Inhalt der geltenden Bestimmung, der die Verrechnung der getätigten Anrufe regelt, wird materiell unverändert in einen neuen Absatz 4 überführt.
Der neue Absatz 1 legt fest, dass die Anbieterinnen die Modalitäten der freien Wahl der Dienstanbieterin in ihren Interkonnektionsvereinbarungen regeln. Auch diese Bestimmung stellt keine Neuregelung dar, sondern verdeutlicht wiederum die Zugehörigkeit der freien Wahl der Dienstanbieterin zur Zugangsregulierung (vgl. Ziff. 2.1). Im Weiteren stellt die Bestimmung sicher, dass die Ursprungsdienstanbieterin, welche die Preselection-Schaltungen vornimmt, alle Preselection-Aufträge gleich behandelt, unabhängig davon, ob es sich um eigene oder fremde Kundinnen und Kunden handelt, und ungeachtet dessen, ob die Kundinnen sich aus der Vertragsbeziehung mit ihr lösen oder erneut eine solche mit ihr eingehen möchten. Dies erreicht sie mit dem Verweis auf die sinngemässe Geltung des Gebots der Nichtdiskriminierung gemäss Artikel 11 Absatz 1 FMG.
Einem der Hauptpunkte des vorliegenden Revisionsprojekts, nämlich dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor unerwünschten Preselection-Schaltungen, wird durch Absatz 2 Rechnung getragen. Dieser legt einerseits fest, dass der Auftrag zur Einrichtung der Preselection durch die ausgewählte Anbieterin erteilt wird. Andererseits bestimmt er, dass die Anbieterin dazu durch die Kundin oder den Kunden ermächtigt sein muss. Gemäss Absatz 3 darf die Ursprungsdienstanbieterin neuerdings verlangen, dass ihr ein Nachweis für diese Ermächtigung – allenfalls in Form einer schriftlichen Vollmacht – vorgelegt wird, bevor sie tätig wird. Dies war ihr bisher gestützt auf die Vorschriften von Anhang 2 verwehrt. Form und Inhalt eines solchen Nachweises haben die Anbieterinnen in den Interkonnektionsvereinbarungen zu regeln, ähnlich wie sie dies bereits heute im Fall der Entbündelung in den entsprechenden Vereinbarungen tun.
4.1.9 Art. 13
Die Präzisierung „für nationale und internationale Verbindungen“ wird entsprechend den Erläuterungen unter Ziff. 4.1.5 gestrichen.
D/ECM/9738160