Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/62: Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) im Bereich der Holzverbrennung · 8 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
- 6 -
Gemäss dem Kanton BE sollte verwittertes Holz, bei dem nicht gesichert ist, dass es nicht mit holzfremden Stoffen verunreinigt worden ist, mit einer entsprechenden Formulierung in Ziff. 31 Abs. 2 Bst. a explizit im Altholz eingeschlossen werden. In Ziff. 31 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 sollten schwermetallhaltige Verbindungen aufgeführt werden (alte „bleiweisshaltige“ Fenster).
Der Kanton SO vertrat die Ansicht, dass in Abweichung zum Entwurf Holzpaletten immer dem Restholz nach Ziff. 31 Abs. 2 Bst. c zugeordnet werden sollten.
Änderungsvorschläge aus ablehnenden oder teilweise zustimmenden Stellungnahmen
Die Kantone AI und AR wünschten keinen neuen Buchstaben abis(Ziff. 31 Abs. 1), der auch gebrauchtes Holz umfasst. Stattdessen sollte der Kategorie naturbelassenes Holz nach Ziff. 31 Abs. 1 Bst. a lediglich rein mechanisch bearbeitetes Holz aus Schreinereien oder Zimmereien zugeordnet werden. Der Kanton AI wollte hier aber auch beispielsweise gebrauchte Zaunlatten oder Pfähle einschliessen.
Ähnlich wie die Kantone AI und AR wollte die SVG lediglich unbehandeltes Restholz als naturbelassen gelten lassen. Gebrauchtes Holz inkl. Paletten sollte jedoch immer als Altholz angesehen werden.
EPAL und VHPI forderten, dass rein mechanisch bearbeitetes Holz aus holzverarbeitenden Betrieben zwar als naturbelassen gelten sollte, aber nur in solchen Betrieben und nicht in Privathaushalten verbrannt werden dürfte. Sie sprachen sich zudem klar dagegen aus, Spanplatten in der Kategorie Restholz nach Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c zu belassen.
Die Krebsliga sah als möglichen Kompromiss, Holz nach Ziff. 31 Abs. 1 Bst. abisnur zur Verbrennung in der holzverarbeitenden Industrie zuzulassen.
Holzenergie Schweiz, ideeholzfeuer, SFIH, VHP und Waldwirtschaft Schweiz waren lediglich mit einer Lockerung beim Restholz (Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c) einverstanden. Sie fänden es sinnvoll, wenn rein mechanisch bearbeitetes Restholz als naturbelassen gälte und in automatisch geregelten Zentralheizungs-Holzfeuerungen verbrannt werden dürfte. Eine Verbrennung von solchem Restholz in Wohnraumfeuerungen lehnten sie jedoch ab, da diese Anlagen nicht dafür geeignet seien.
Der Kanton SG könnte sich für einzelne, klar definierte Holzsortimente Anpassungen der LRV vorstellen. Nur mechanisch bearbeitetes Holz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe könnte dem naturbelassenen Holz nach Bst. a zugeordnet werden. Ebenso könnten Einwegpaletten und Verpackungen aus Massivholz vom Altholz zum Restholz umgeteilt werden. Holzbriketts müssten nach diesem Vorschlag ebenfalls als Restholz gelten und dürften - zusammen mit dem Restholz nach Entwurf Ziff. 31 Abs. 1 Bst. c – nur noch in messpflichtigen Feuerungen mit einer Leistung über 70 kW verbrannt werden (vgl. auch Kapitel 4.2).
QS-Support Holzfeuerungen unterstützte lediglich eine Lockerung bei Einwegpaletten aus Massivholz oder solchen mit sauberen Pressspanfüssen. An Orten, wo diese Fraktionen sortenrein anfallen, könnten sie wie Restholz eingestuft bzw. verbrannt werden.
L434-1477