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Vernehmlassung 2012/63: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV) · 4 Seiten
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2. Juli 2012
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 30. September 20111 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG),
und die Regierungen der Hochschulkonkordatskantone,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom …2 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat),
vereinbaren:
Art. 1 Gemeinsame Ziele
Der Bund und die Hochschulkonkordatskantone verfolgen und konkretisieren im Rahmen der Zusammenarbeit im schweizerischen Hochschulbereich die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele.
Art. 2 Schaffung der gemeinsamen Organe und Übertragung der Zustän-
digkeiten
1 Der Bund und die Hochschulkonkordatskantone schaffen mit dieser Vereinbarung die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Artikel 7 HFKG.
2 Sie übertragen diesen Organen die folgenden Zuständigkeiten, deren Übertragung durch diese Vereinbarung im HFKG vorgesehenen ist (Art. 6 Abs. 3 HFKG) oder die sie ihnen gestützt auf Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b HFKG übertragen können:
a. der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Plenarversammlung:
1. die Zuständigkeiten nach den Artikeln 9 Absatz 3, 11 Absatz 2 Buchstaben a–c, 43, 44 Absatz 4, 46 Absatz 2 und 51 Absätze 5 Buchstabe a und 8 HFKG,
2. im Weiteren die Zuständigkeit:
1 SR …; BBl 2011 7455
2 …