Vorlage

Vernehmlassung 2012/63: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV) · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen

über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

Art. 4 Vereinfachtes Entscheidverfahren in der Schweizerischen Hoch-

schulkonferenz

Die Entscheidverfahren der Plenarversammlung und des Hochschulrates für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen werden in Anwendung der Artikel 16 Absatz 3 und 17 Absatz 3 HFKG wie folgt festgelegt:

a. Für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen in der Plenarversammlung gilt das einfache Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

b. Für Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen im Hochschulrat gilt das einfache Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

c. Zirkulationsbeschlüsse sind in der Plenarversammlung und im Hochschulrat ausnahmsweise zulässig, sofern:

1. Dringlichkeit besteht, und

2. kein Mitglied des betreffenden Organs die Behandlung des Geschäfts an einer Sitzung verlangt.

Art. 5 Aufgaben und Befugnisse der Rektorenkonferenz der schweizeri-

schen Hochschulen

1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen wirkt bei der Vorbereitung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz mit.

2 Sie hat gegenüber der Schweizerischen Hochschulkonferenz ein Antragsrecht.

3 Sie setzt sich für die Umsetzung der Beschlüsse in den Hochschulen ein.

4 Sie hört die gesamtschweizerischen Organisationen der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studierenden, an und lädt sie zur Mitwirkung in Kommissionen und Arbeitsgruppen ein.

5 Sie lädt für Fragen von gemeinsamem Interesse die Präsidentinnen oder Präsidenten folgender Gremien mit beratender Stimme zu den Sitzungen ein:

a. Nationaler Forschungsrat;

b. Kommission für Technologie und Innovation;

c. Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat.

6 Sie führt eine Informationsstelle für die Anerkennung der Gleichwertigkeit inländischer und ausländischer Studienausweise; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des für den Fachhochschulbereich zuständigen Bundesamtes.

Art. 6 Aufgaben und Befugnisse der Schweizerischen Akkreditierungs-

agentur

1 Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur) erfüllt die gemäss HFKG vorgesehenen Aufgaben gemäss den Artikeln 21 Absatz 8, 32, 33 und 35 Absatz 1 HFKG.