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Vernehmlassung 2012/63: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV) · 4 Seiten

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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen

über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

2 Sie kann im Rahmen ihrer Kapazitäten auch Aufträge Dritter im Bereich der Akkreditierung und Qualitätssicherung erfüllen.

Art. 7 Grundsätze zur Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz der

schweizerischen Hochschulen, des Schweizerischen Akkreditierungsrates und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur

1 Der Bund sowie die Kantone nach Massgabe des Hochschulkonkordates beteiligen sich je zur Hälfte an den Kosten der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen, soweit sich diese Kosten aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben.

2 Der Bund sowie die Kantone nach Massgabe des Hochschulkonkordates beteiligen sich je zur Hälfte an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrates und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur, soweit diese Kosten sich aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben und nicht durch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.

3 Die Plenarversammlung legt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Kosten fest.

Art. 8 Abschluss internationaler Verträge

1 Der Bund informiert den Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen rechtzeitig und umfassend über Vorhaben, die zum Abschluss internationaler Verträge nach Artikel 66 HFKG führen können.

2 Bevor der Bund Verhandlungen aufnimmt, hört er den Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen an. Die Anhörung ergänzt das Vernehmlassungsverfahren zu völkerrechtlichen Verträgen.

3 Er zieht für die Vorbereitung der Verhandlungsmandate und in der Regel auch für die Verhandlungen Vertreterinnen und Vertreter des Hochschulrats sowie der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen bei.

Art. 9 Rechtsgültigkeit und Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn der Bund und die Konferenz der Vereinbarungskantone des Hochschulkonkordats sie unterzeichnet haben.

2 Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit der Konferenz der Vereinbarungskantone des Hochschulkonkordats das Inkrafttreten.

Art. 10 Kündigung

Die vorliegende Vereinbarung kann vom Bund und von der Konferenz der Vereinbarungskantone des Hochschulkonkordats unter Beachtung einer Kündigungsfrist von vier Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.