Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/63: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV) · 8 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Staatssekretariat für Bildung und Forschung SBF

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT

Bern, 2. Juli 2012

Erläuterungen

zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen

über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV)

I. Allgemeine Bemerkungen

Mit der Annahme der neuen Bildungsverfassung am 21. Mai 2006 durch alle Stände und einem Ja-Anteil von 85,6% durch das Volk wurden der Bund und die Kantone beauftragt, gemeinsam für die Koordination und die Gewährleistung der Qualitätssicherung im Hochschulbereich zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen Bund und Kantone gemäss Verfassung Verträge abschliessen und bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe übertragen. Das Gesetz bestimmt dabei die gemeinsamen Organe, denen bestimmte Zuständigkeiten übertragen werden können und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest (Art. 63a Abs. 3 und 4 BV1). Der neue Hochschulartikel 63a BV ist in das Grundkonzept der Bildungsverfassung eingebettet, wonach der gesamte Bildungsbereich in koordinierter Zusammenarbeit von Bund und Kantonen gestaltet und weiterentwickelt werden soll.

Für die gemeinsame Koordination und Gewährleistung der Qualitätssicherung im Hochschulbereich sind deshalb neben dem am 30. September 2011 vom Parlament verabschiedeten Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG)2, kantonsseitig ein Hochschulkonkordat und eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen (ZSAV) notwendig:

Bund Kantone Bundesgesetz (HFKG) Hochschulkonkordat regelt bundeseitig regelt kantonsseitig

 Ziele  Ziele

 Gemeinsame Organe und Zuständigkeiten  Zuständigkeiten für gemeinsame Organe

 Grundsätze von Organisation und Verfahren  Mitwirkung der Kantone im Hochschulraum

Delegation

der Koordination

Bund und Kantone Zusammenarbeitsvereinbarung

 Legt verbindlich gemeinsame Ziele fest  Konstituiert gemeinsame Organe  Überträgt Kompetenzen auf gemeinsame Organe und regelt Details der Entscheidfindung und Organisation 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101. 2 BBl 2011 7455.