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Vernehmlassung 2012/63: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV) · 4 Seiten
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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen
über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich
– für Stellungnahmen zur Errichtung neuer Hochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs des Bundes und der Kantone,
– für die Wahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Schweizerischen Hochschulkonferenz,
– für die Verabschiedung der Budgets und für die Genehmigung der Jahresrechnungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz, der anderen gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung.
b. der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Hochschulrat:
1. die Zuständigkeiten nach den Artikeln 4 Absatz 4, 8 Absatz 1, 10 Absatz 4, 12 Absatz 3 Buchstaben a–h, 19 Absatz 2, 21 Absätze 2, 5 und 8, 23 Absatz 2, 24 Absätze 2 und 3, 25 Absatz 2, 30 Absatz 2, 35 Absatz 2, 39, 40 Absatz 1, 53 Absatz 3, 57 Absatz 1, 61 Absatz 1, 66 Absatz 3 und 69 Absatz 2 HFKG,
2. im Weiteren die Zuständigkeit:
– für Stellungnahmen gemäss dem Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 19833 und gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20064,
– für weitere Wahlen in verschiedene Gremien, soweit dies vom HFKG nicht bereits vorgesehen ist.
c. der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen:
1. die Zuständigkeiten nach den Artikeln 19 Absätze 2 und 3, 37 Absatz 2, 38, 43 und 66 Absatz 3 HFKG,
2. die Zuständigkeit für die Unterstützung der Kooperation und Koordination unter den Hochschulen,
3. die Zuständigkeit für die Vertretung der Hochschulen in der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
d. dem Schweizerischen Akkreditierungsrat:
1. die Zuständigkeiten nach den Artikeln 12 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2, 21 Absätze 3 und 5–8, 33 und Artikel 35 Absatz 2 HFKG,
2. die Zuständigkeit, die Direktorin oder den Direktor der Schweizerischen Akkreditierungsagentur sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zu ernennen.
Art. 3 Zusammenarbeit in der Geschäftsführung
Der Bund arbeitet bei der Führung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz mit den Kantonen zusammen.