Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/67: Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) · 5 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht
1 Ausgangslage
Zusammen mit dem totalrevidierten Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz; SpoFöG, BBl 2011 4893) hat das Parlament hat am 17. Juni 2011 das Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG, BBl 2011 4907) verabschiedet. Das IBSG schafft die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten. Gestützt auf diese neue gesetzliche Grundlage mussten auch die bestehenden Ausführungserlasse im Bereich Sport in ihrer Gesamtheit angepasst werden. Die Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) wird die geltende Verordnung des Bundesrates über die nationale Datenbank für Sport (VNDS) vom 30. Oktober 2002 ersetzen.
Das Anhörungsverfahren zur Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) wurde am 6. März 2012 eröffnet und dauerte bis am 5. April 2012.
Zur Anhörung eingeladen wurden die für den Sport zuständigen Ämter aller Kantone, diverse Verbände des Sports sowie weitere interessierte Institutionen und Organisationen1.
2 Auswertung der Stellungnahmen
2.1 Anhörungsteilnehmer
Im Rahmen der Anhörung haben die EDK, die KKJPD, 20 Kantone (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, BS, AR, AI, SG, AG, TG, TI, VD, VS, NE, JU), 12 Verbände des Sports (FIFA, SKV, SIHF, SUS, STV, SSV, Swiss Tennis, SOLV, SSCHV, SRHV, Cevi, PBS) und 7 interessierte Institutionen und Organisationen (santésuisse, ASSA, bfu, JUBLA, LCH, privatim sowie Sportamt Stadt Zürich) geantwortet. Die Kantone LU, UR, SZ, OW, NW und ZG haben gemeinsam eine einheitliche Stellungnahme eingereicht.
Sämtliche 41 Stellungnahmen wurden nach Ablauf der Anhörungsfrist integral auf der Homepage des BASPO veröffentlicht2.
2.2 Gesamtbeurteilung
BE, SIHF, SOLV, SRHV, SSV, SUS und LCH haben den Verordnungsentwurf ohne Änderungsanträge zustimmend zur Kenntnis genommen. Diverse Anhörungsteilnehmer (EDK, AR, AI, SG, FIFA, SKV, KKJPD, bfu, santésuisse) haben explizit auf eine materielle Stellungnahme verzichtet.
Die Vorlage hat insgesamt Zustimmung der konsultierten Kreise erhalten. Grundsätzlich sind die Anhörungsteilnehmer der Auffassung, dass die Verordnung eine sinnvolle Grundlage für den Einsatz der Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport bildet.
Moniert wird von einem Grossteil der Anhörungsteilnehmer die in Artikel 25 IBSV vorgesehene Kostenbeteiligung der Behörden und Organisationen, denen Daten des nationalen Informationssystems Sport durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
Aus Sicht der Vereinigung privatim (Interessenorganisation der Datenschutzbeauftragten) ist der Kreis derjenigen Personen, die im Informationssystem erfasst werden könnten, viel zu gross und zu unbestimmt. Zudem wird verlangt, dass wenigstens auf Verordnungsstufe, für die Führung der Daten im Informationssystem, das Einverständnis der Betroffenen vorausgesetzt wird. Dies mindestens sofern Daten von Kindern und Sportlern erhoben werden, die keine Funktion als Trainer oder Leiter innehaben.
2.3 Allgemeine Bemerkungen
1 Abrufbar unter folgender Internet-Adresse des BASPO: http://www.baspo.admin.ch/internet/baspo/de/home/aktuell/dossiers/revision_sportfoerderungsgesetz/verordnungen_ibsv.html 2 http://www.baspo.admin.ch/internet/baspo/de/home/aktuell/dossiers/revision_sportfoerderungsgesetz/verordnungen_ibsv.html