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Vernehmlassung 2012/67: Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) · 8 Seiten

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Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) und Artikel 12 und 17 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 17. Juni 20112 (IBSG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten:

a. im nationalen Informationssystem für Sport;

b. im Informationssystem für medizinische Daten;

c. in der zentralen Adressdatenbank des BASPO;

d. im Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport;

e. in den Informationssystemen zum Betrieb der Gebäude und Anlagen des BASPO.

Art. 2 Bearbeitungsreglemente

Das BASPO erlässt für jedes Informationssystem ein Bearbeitungsreglement. Es legt darin die technischen und organisatorischen Massnahmen fest, um die Sicherheit und den Schutz der bearbeiteten Daten sicherzustellen.

Art. 3 Betrieb

Das BASPO ist verantwortlich für den sicheren Betrieb der Informationssysteme sowie die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung.

SR …

1 SR 172.010

2 SR ... 1999-5887 Entwurf vom 6. März 2012