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Vernehmlassung 2012/67: Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) · 8 Seiten
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Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) und Artikel 12 und 17 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 17. Juni 20112 (IBSG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten:
a. im nationalen Informationssystem für Sport;
b. im Informationssystem für medizinische Daten;
c. in der zentralen Adressdatenbank des BASPO;
d. im Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport;
e. in den Informationssystemen zum Betrieb der Gebäude und Anlagen des BASPO.
Art. 2 Bearbeitungsreglemente
Das BASPO erlässt für jedes Informationssystem ein Bearbeitungsreglement. Es legt darin die technischen und organisatorischen Massnahmen fest, um die Sicherheit und den Schutz der bearbeiteten Daten sicherzustellen.
Art. 3 Betrieb
Das BASPO ist verantwortlich für den sicheren Betrieb der Informationssysteme sowie die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung.
SR …
1 SR 172.010
2 SR ... 1999-5887 Entwurf vom 6. März 2012