Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/67: Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) · 7 Seiten

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Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV): Erläuterungen zur IBSV (Verordnungsentwurf vom 25.01.2012)

1. Einleitung

1.1 Komplexität des Bundesrechts im Bereich des Datenschutzes bezüglich der betroffenen Informationssysteme im Bereich des Sports bzw. des BASPO

Bereits das allgemeine Datenschutzrecht des Bundes, d.h. das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und die Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11), regelt im Grundsatz den Betrieb von Datenbanken der Bundesverwaltung. Deshalb braucht es neben dieser

Querschnittsgesetzgebung, welche primär Vorschriften des formellen Datenschutzes enthält, jeweils nur noch eine gesetzliche –allenfalls formellgesetzliche – materielle Grundlage für den Betrieb einer Datenbank oder eines Informationssystems. Solche rechtlichen Grundlagen finden sich in der jeweiligen Fachgesetzgebung. Insbesondere Art. 20 und 21 i.V.m. Art. 8 bis 10 VDSG enthalten umfangreiche und umfassende Regelungen für den Betrieb eines Informationssystems, namentlich hinsichtlich der Datensicherheit und der Regelung des Zugriffs in einem Bearbeitungsreglement.

Hinsichtlich dreier Bereiche, in welchen das BASPO in seinen Informationssystemen Personendaten bearbeitet, bestehen bereits in der heutigen Gesetzgebung genügende gesetzliche Grundlagen, welche die Bearbeitung von Personendaten abschliessend und umfassend regeln:

– Allgemeine Geschäftsverwaltung: Art. 57h des Regierungs- und Verwaltungsorganisati-

onsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) enthält eine gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten (auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile) in einem Informations- und Dokumentationssystem „zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Kontrolle von Schriftverkehr und Geschäften“. Erlassen wurde diese Norm als Grundlage für GEVER, sie reicht aber über GEVER hinaus und deckt beim BASPO die gesamte Hochschulverwaltung und die Verwaltung von Gebäuden und Anlagen auf Gesetzesstufe mit ab.

– Personaldaten: Art. 27 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR

172.220.1) regelt die Bearbeitung von Personaldaten der Bundesorgane. Die zugehörige Verordnung vom 26. Oktober 2011 über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung (SR 172.220.111.4) regelt die Bearbeitung von Personaldaten gestützt auf Art. 27 BPG umfassend und abschliessend. Ausgehend davon, dass das BPG für das gesamte Personal der Bundesverwaltung mit Ausnahme der Lehrlinge gilt, und der Geltungsbereich der Verordnung ausdrücklich auf „die Bearbeitung der Personendaten von Angestellten, von ehemaligen Angestellten sowie von Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern der Bundesverwaltung“ ausgedehnt wird, decken diese Regelungen des Bundespersonalrechts nicht nur die Bearbeitung der Personendaten des Personals i.e.S. des BASPO sondern auch die Bearbeitung der Daten von Dozentinnen und Dozenten ab.

– Klinisch-therapeutischer Bereich des ärztlichen Dienstes des BASPO: Der ärztliche

Dienst des BASPO stellt im klinisch-therapeutischen Bereich (d.h. dort wo es um die Untersuchung, Behandlung, Pflege und Betreuung von kranken und verletzten Personen geht) nichts anderes dar als eine Gruppenpraxis bzw. Privatklinik. Sie steht grundsätzlich in Konkurrenz zu privaten Arztpraxen. Damit untersteht sie einerseits der Bewilligungspflicht der Gesundheitsbehörden des Kantons Bern und untersteht andererseits als privatwirtschaftliche Tätigkeit eines Bundesorgans den Vorschriften des Datenschutzgesetzes für die Datenbearbeitung durch Private (vgl. Art. 23 Abs. 1 DSG). Mithin regeln auf Bundesebene das DSG und die VDSG die Bearbeitung von Personendaten abschlies-