Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/67: Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) · 5 Seiten

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Nach privatim reicht die vorgesehene verkürzte Aufbewahrungsdauer bzw. Möglichkeit zur Löschung der Daten vor Ablauf der 10 Jahren nicht aus, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren.

Art. 11 Gegenstand

FR, VS und JU möchten wissen, ob Mitarbeiter der kantonalen Fachstellen und deren Vorgesetzte auch von dieser Bestimmung erfasst werden.

Art. 13 Aufbewahrung

Privatim moniert, dass im Informationssystem für medizinische Daten Informationen (d.h. besonders schützenswerte Daten) von allen Sportlerinnen und Sportlern, unabhängig vom Alter und Funktion, erhoben werden und ohne deren Einverständnis und ohne Möglichkeit der Ablehnung, gespeichert werden.

Art. 17 Automatischer Austausch mit anderen Informationssystemen

Privatim wendet ein, dass die medizinische Daten nicht nur behandelnden Medizinalpersonen, sondern auch zuständigen Verbänden und den Trainerinnen und Trainern der Sportlerinnen und Sportler bekannt gegeben werden können; dies ohne Einverständnis der Betroffenen.

Art. 25 (Kostenbeteiligung)

ZH, FR, TG und NE fordern, dass entsprechend zu den Ausführungen in den Erläuterungen die bisherigen Gebühren in der Verordnung verankert werden sollen, namentlich eine Pauschalgebühr von maximal CHF 4‘000.- pro Jahr und einem Betrag von maximal CHF 1.- für jedes J+S-Angebot.

VS und JU möchten wissen, ob eine Erhöhung der Gebühren um 50% wirklich berechtigt ist.

VD lehnt diese Bestimmung ab.

AG begrüsst sowohl den Vorschlag, die konkret zu entrichtenden Benutzungsgebühren in einer Gebührenverordnung festzulegen als auch die geäusserte Absicht, die bisherigen Gebühren vorderhand beizubehalten.

TG erachtet die Aufteilung in eine Pauschalgebühr und eine Aufwandgebühr nach Anzahl Kaderkursen und J+S-Kursen als angebracht, befürchtet allerdings, dass der in Artikel 25 vorgesehene Spielraum sehr rasch voll ausgenutzt wird.

KKSZ wünscht eine Kostenverteilung mit einem fixen Betrag, der sich nach verschiedenen Kriterien aufschlüsseln lässt. Um die Kostenanteile der Kantone festzulegen, wird vorgeschlagen, die Bevölkerungsanzahl und die Anzahl registrierter J+S-Leitende pro Kanton in ein Verhältnis zu setzen.

Die Jugendverbände (CEVI, PBS und Jubla) fordern, dass nichtgewinnorientierte Sport- und Jugendverbände als Organisatoren von J+S-Angeboten und -Ausbildungen von einer Kostenbeteiligung ausgenommen werden. STV und SSCHV wünschen, dass den Sportverbänden auch künftig genrell keine Kostenbeteiligung auferlegt wird.

ASSA und Zürich ersuchen, bei der Festsetzung der Gebühren für die Gemeinden zu berücksichtigen, dass diese durch die Nutzung des nationalen Informationssystems für Sport kaum Geld einsparen werden.

Nach FR und TI ist Absatz 3 subjektiv und willkürlich, weshalb er entweder zu präzisieren oder ansonsten zu streichen sei.