Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/67: Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) · 5 Seiten
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Jubla und privatim bedauern, dass sie nicht zu den eingeladenen Anhörungsteilnehmer zählen.
AG fände Auswertungstools sehr hilfreich, welche Kontrollen und gewisse Auswertungen erleichtern bzw. ermöglichen.
TG betont die bereits im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum SpoFöG geäusserte Bedenken zur Notwendigkeit einer solch umfangreichen Datenbank.
STV wünscht, dass eine Schnittstelle von der verbandseigenen Adressdatenbank zur nationalen Datenbank Jugend und Sport (NDBJS) bzw. zur nationalen Datenbank für Sport (NDS) eingerichtet wird.
Swiss Tennis begrüsst insbesondere die drei Zielsetzungen der IBSV (Vermeidung von Überregulierung, Vermeidung von Redundanzen und stufengerechte Regelung) sowie auch die zweckmässigen Regelungen bzgl. Aufbewahrungsdauer (Art. 5 Abs. 1) und Aufbewahrung (Art. 18 Abs. 1).
Für ASSA ist wichtig, die unnötigen Doppelerfassungen der Teilnehmern an Jugendtrainings, Sportlagern usw. zu eliminieren und den Gemeinden bei der Zuteilung ihrer Jugendsportsubventionen die Berücksichtigung der Leiterqualifikationen als bisher nicht zugängliches Qualitätskriterium zu ermöglichen.
BS, ASSA und Stadt ZH fordern, dass die Gemeinden über das in Artikel 1 Bestimmung a und Artikel 11 Bestimmung b IBSG vorgesehene Abrufverfahren einfach und effizient zu sämtlichen, für die Sportförderung auf lokaler Ebene wichtigen Daten aller Sportvereine, auf ihrem Gebiet, Zugang erhalten. ZH wünscht einen erleichterten Zugang zum nationalen Informationssystem für Sport für grosse Städte.
3 Kommentare zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 2 Bearbeitungsreglemente
FR, TI, VS und JU bedauern, dass die Bearbeitungsreglemente nicht gleichzeitig mit dem Verordnungsentwurf vorgelegt wurden.
Art. 4 Erteilung der individuellen Zugriffsberechtigung
Nach FR, VS und JU sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Fachstellen den Mitarbeitern des BASPO gleichzustellen, weshalb ihnen ebenfalls die Möglichkeit eines individuellen Zugriffsrechts einzuräumen ist.
TI wünscht, dass bei der Erteilung der Zugriffsberechtigung die besonderen Aufgaben der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Vollzugsbehörden, im Gegensatz zu denjenigen der Sportverbände, berücksichtigt werden.
Art. 5 Aufbewahrungsdauer
VS fordert, auf die kumulative Erfüllung der in Absatz 1 festgehaltenen Voraussetzungen zu verzichten.
Nach VS und JU ist ein neuer Buchstabe (Bst. f) einzufügen, welcher die Daten bezüglich der Ausbildung der Trainer und Experten regelt.
TG fordert - mangels öffentlichem Interesse - auf die Erfassung und damit auch auf die Aufbewahrung der Daten, wie sie unter Absatz 2 Bestimmung c bis e beschrieben werden, zu verzichten.
Art. 8 Aufbewahrungsdauer
FR, VS und JU fragen, weshalb die Aufbewahrungsdauer nicht auf 5 Jahre festgelegt wird.
TI regt an, die Aufbewahrungsdauer auf 5 Jahre zu reduzieren, wie dies allgemein im Bereich Jugend die Regel ist.